WPG-Wärmeplanung: Stadtpläne bis 30.06.2026; Fernwärme-Fahrpläne bis 31.12.2026 – was Sie für Ihr Gebäude und Ihre Straße prüfen müssen
Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) mussten Großstädte bis 30.06.2026 Wärmepläne beschließen; Wärmenetzbetreiber müssen bis 31.12.2026 Dekarbonisierungsfahrpläne veröffentlichen. So prüfen Sie Ihre Adresse.
Was das WPG verlangt – und die beiden Fristen 2026
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) gilt seit dem 1. Januar 2024. Es schafft einen bundesweiten Rahmen für kommunale Wärmepläne und die rechtlich gestufte Dekarbonisierung der Fernwärme. Gesetzestext und Ministeriumsseiten bestätigen Inkrafttreten und Inhalt. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stichtag 01.01.2024) mussten ihren kommunalen Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 fertigstellen; kleinere Kommunen haben Zeit bis zum 30. Juni 2028. Der Plan ist vom zuständigen Gremium zu beschließen und anschließend im Internet zu veröffentlichen. Sechs Monate nach jeder Frist muss das Bundesministerium die erstellten Pläne zentral im Internet zugänglich machen. Für Käufer relevant: Ab der zweiten Jahreshälfte 2026 sollten die Pläne der Großstädte auffindbar sein.
Die zweite Frist 2026 betrifft die Wärmenetzbetreiber. Jeder Betreiber, dessen Netz noch nicht vollständig mit erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird, muss bis zum 31. Dezember 2026 einen „Wärmenetzausbau‑ und ‑dekarbonisierungsfahrplan“ erstellen, der Landesbehörde vorlegen, auf der eigenen Website veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre überprüfen. Die Anforderungen an Inhalt und Aufbau regelt Anlage 3 des WPG. Landesbehörden (Beispiel: das Bayerische LMG) bestätigen Frist und Veröffentlichungspflicht und erläutern Ausnahmen, etwa bei BEW‑geförderten Transformationsplänen oder sehr kleinen Netzen.
Über die Planung hinaus setzt das WPG verbindliche Leistungsziele für Fernwärme: mindestens 30 % erneuerbare oder Abwärme ab 01.01.2030, 80 % ab 01.01.2040 und vollständige Klimaneutralität bis zum 31.12.2044. Nach § 29 können an ein Netz angeschlossene Kunden bei Nichterfüllung Nachweise verlangen und haben in bestimmten Konstellationen ein Abkopplungsrecht. Diese Ziele und Rechte prägen das Risiko bestehender und geplanter Anschlüsse.
Adressgenaue Prüfung: Was Sie für Ihr Gebäude und Ihre Straße verifizieren
1) Gibt es einen förmlich beschlossenen Wärmeplan? Prüfen Sie, ob die Kommune nach § 13 Abs. 5 WPG den Wärmeplan „beschlossen“ und im Internet veröffentlicht hat. Für Städte über 100.000 Einwohner galt der 30.06.2026 als Frist. Sehen Sie im städtischen Wärmeplanungsportal nach und – ab Anfang 2027 – in der nach § 34 WPG vorgesehenen zentralen Bundesübersicht. Beispielhafte Veröffentlichungen gab es 2026 etwa in Berlin und Hamburg.
2) In welcher Zone liegt Ihre Adresse? Wärmepläne müssen das Gebiet für die Jahre 2030, 2035 und 2040 in „voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete“ einteilen (§ 18 WPG). Suchen Sie Flurstück oder Straße in der Karte und notieren Sie die vorgesehene Versorgungsart: Wärmenetzgebiet, Wasserstoff‑Netzausbaugebiet oder dezentrale Versorgung (häufig Wärmepumpen). Auch „Prüfgebiete“ bzw. aus der Eignungsprüfung (§ 14) ausgeschlossene Bereiche sollten erkennbar sein. Die Einteilung begründet keine unmittelbare Nutzungspflicht (§ 18 Abs. 2, § 27 Abs. 1), signalisiert aber Prioritäten und Investitionsreihenfolge der öffentlichen Hand und der Versorger.
3) Liegt eine § 26‑Entscheidung für Ihr Gebiet vor? Eine gesonderte Entscheidung kann ein Gebiet als Neu‑/Ausbaugebiet für Wärmenetze oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweisen. Sie begründet keinen direkten Anschlusszwang (§ 27), ist aber bei Planung und Genehmigung zu berücksichtigen und steuert häufig die Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz. Dokumentieren Sie Datum und genaue Abgrenzung, da spätere Änderungen Ihre Optionen ändern können.
4) Hat der lokale Wärmenetzbetreiber seinen Fahrplan veröffentlicht? Nach § 32 WPG muss bis zum 31.12.2026 ein Wärmenetzausbau‑ und ‑dekarbonisierungsfahrplan erstellt, der Landesbehörde vorgelegt und auf der Website des Betreibers veröffentlicht werden. Prüfen Sie, ob der Plan vorliegt und Folgendes abdeckt: Netzabgrenzung und ‑länge; dreijährige Absatzhistorie; aktueller Erzeugungsmix; Pfad zu 30 % (2030), 80 % (2040) und vollständiger Dekarbonisierung bis 31.12.2044; Ausstiegsplan aus fossiler KWK; etwaiger Einsatz von Wasserstoff/E‑Fuels nur für Spitzen‑/Residuallast, wie in Anlage 3 gefordert. Beachten Sie Überprüfungszyklen (mindestens alle fünf Jahre) und Zwischenmeilensteine.
5) Gibt es Fristverlängerungen oder Anzeigen „komplexer Maßnahmen“? § 29 erlaubt in Härtefällen Fristverlängerungen bis 2034/2044 und – bei komplexen Maßnahmen – abweichende Fristen, wenn bis 31.12.2026 angezeigt und bis 31.12.2027 mit dem Bau begonnen wurde. Fragen Sie Betreiber und Landesbehörde, ob solche Anzeigen vorliegen, denn sie verschieben die Einhaltungstermine und können den Anschlusszeitplan vor Ort verzögern.
6) Kundenrechte und kommunale Pflichten. Ab 2030 können Kunden Nachweise zur Zielerfüllung nach § 29 verlangen und haben in bestimmten Konstellationen ein Abkopplungsrecht (§ 29 Abs. 7). Unabhängige kommunale Satzungen zum Anschluss‑ und Benutzungszwang können dennoch greifen; prüfen Sie vor Annahmen zur Abkopplung die örtlichen Regelungen.
7) Praktische Warnhinweise. Wasserstoff für Haushaltswärme ist ökonomisch umstritten; Bundestagsunterlagen weisen auf enge Anwendungsfälle hin. Liegt Ihre Straße in einem Wasserstoff‑Netzausbaugebiet, sollten Sie Zeit‑ und Kostenannahmen konservativ bewerten und den Nachweis im Fahrplan des Betreibers verlangen.
8) Ansprechpartner. Nutzen Sie das städtische Wärmeplanungsportal; die Fahrplan‑Seite des Netzbetreibers; die Landes‑Energieagentur (z. B. NRW, Bayern, Rheinland‑Pfalz) sowie – bei Investitionsentscheidungen – eine TGA‑Planung. Für Anschlusszwang‑Fragen wenden Sie sich an eine(n) deutsche(n) Fachanwältin/Fachanwalt für Öffentliches Recht.
So finden und lesen Sie die Unterlagen schnell
- Kommunaler Wärmeplan: Starten Sie im städtischen Portal (Beispiele: Berliner Wärmeplan 2026; Hamburger Beschluss und Portal). Achten Sie auf: die Legende der Versorgungsgebiete, etwaige §‑26‑Ausweisungen und die Umsetzungsstrategie (§ 20 WPG). Notieren Sie Beschlussdatum und Kartenversion.
- Zentrale Bundesübersicht: § 34 WPG verpflichtet das Bundesministerium, abgeschlossene Wärmepläne sechs Monate nach den §‑4‑Fristen zentral im Internet zugänglich zu machen (also bis Ende Dezember 2026 für Großstädte). Nutzen Sie dies zur Versionskontrolle.
- Fahrplan des Netzbetreibers: Suchen Sie auf der Website Ihres Wärmenetzbetreibers den „Wärmenetzausbau‑ und ‑dekarbonisierungsfahrplan“. Anlage 3 fordert u. a.: exakte Netzdefinition; dreijährige Absatzkarten; Energie‑ und THG‑Bilanz; Technologiepfade; Ausstieg aus fossiler KWK; enge Grenzen für Wasserstoff/E‑Fuels (nur Spitzen‑/Residuallast). Fehlt der Plan, kontaktieren Sie Betreiber und zuständige Landesbehörde; Bayern betreibt z. B. ein eigenes Portal und bestätigt die Veröffentlichungspflicht.
- Leistungsziele und Rechte: Beachten Sie die datierten Schwellen – 30 % ab 01.01.2030, 80 % ab 01.01.2040, 100 % bis 31.12.2044 (§§ 29–31). Für bestehende Anschlüsse denken Sie an Nachweisverlangen und Abkopplungsrecht (§ 29 Abs. 7).
Risikohinweis: Weder die Einteilung im Wärmeplan (§ 18) noch eine §‑26‑Ausweisung begründen unmittelbar einen Anschlusszwang (§ 27). Sie beeinflussen jedoch häufig Genehmigungen und den Netzausbau. Gehen Sie nicht automatisch von einem schnellen, günstigen Fernwärmeanschluss aus, nur weil Ihre Straße als „Wärmenetzgebiet“ markiert ist. Fordern Sie Zeitplan und Investitionsdaten im Fahrplan an. Bei Wasserstoff‑Gebieten gilt erhöhte Unsicherheit; prüfen Sie Nachweise des Betreibers und die städtische Begründung.
Wen sollten Sie hinzuziehen?
- Städtisches Planungsamt bzw. Wärmeplanungsportal: Bestätigen Sie Beschlussdatum, Kartendarstellungen und etwaige §‑26‑Ausweisungen für Ihren Block. - Wärmenetzbetreiber: Fordern Sie den veröffentlichten §‑32‑Fahrplan an und fragen Sie konkret nach dem Anschlussfenster und dem vorgesehenen Erzeugungsmix für Ihre Straße. - Landes‑Energieagentur: Viele Länder bieten WPG‑Leitfäden und Ansprechpartner (Beispiele unten für NRW, Bayern, Rheinland‑Pfalz, Schleswig‑Holstein). - Technische Beratung: Eine TGA‑Planung, um Wärmepumpe vs. Fernwärme wirtschaftlich anhand der Zonierung und des Betreiberfahrplans zu prüfen. - Rechtliche Beratung: Eine(n) deutsche(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Öffentliches Recht zur Prüfung kommunaler Anschluss‑/Benutzungszwang‑Satzungen, bevor Sie von Abkopplung oder Anschluss ausgehen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts‑ oder Investmentberatung.
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