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Baden‑Württemberg LBO 15.04.2026: § 27f, zweigeschossige Aufstockungen und PV‑Pflicht bei Dachsanierungen

Was die am 15.04.2026 bekanntgemachte LBO für Dachausbauten und Aufstockungen bis zu zwei Geschossen ändert, wie § 27f Brandschutzauflagen erleichtert und welche PV‑Nachweise Städte nach Dachsanierungen verlangen.

Stuttgarter Wohnblock mit zweigeschossiger Dachaufstockung und PV‑Modulen

Was am 15. April 2026 passiert ist

Baden‑Württemberg hat die Landesbauordnung (LBO) „in der Fassung vom 16. März 2026“ neu bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgte am 15. April 2026 im Gesetzblatt. Die Neufassung bündelt Reformen bis zum 10. Februar 2026. Laut Landesrecht‑Portal gilt die Fassung ab dem 28. Februar 2026. Für Wohninvestoren zentral sind der neue § 27f (Erleichterungen beim Brandschutz im Bestand), präzisierte Abstandsflächenregeln für Aufstockungen bis zu zwei Geschossen und Dachgauben sowie Querverweise, die mit Aufzugspflichten interagieren. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

Der Beitrag erläutert diese Punkte und die davon getrennte, weiterhin geltende Photovoltaik‑Pflicht (KlimaG BW) bei Dachsanierungen seit dem 1. Januar 2023 sowie die in Stuttgart, Mannheim und Freiburg verlangten Unterlagen.

Zweigeschossige Aufstockungen und Dachausbauten: Abstandsflächen und Höhen

Abstandsflächen bemessen sich nach der Wandhöhe. Die LBO stellt nun klar: Die Aufstockung rechtmäßig bestehender Gebäude um bis zu zwei Geschosse sowie die Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln werden nicht auf die Wandhöhe angerechnet, wenn sie der Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum dienen, innerhalb der durch die Außenwände vorgegebenen Grenzen erfolgen und die ursprüngliche Baugenehmigung bzw. Kenntnisgabe des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Ebenfalls nicht angerechnet werden PV‑ bzw. solarthermische Anlagen bis 1,5 m Anlagenhöhe auf Dächern sowie eine nachträgliche Dachdämmung bis 0,30 m. So lassen sich Abstandsflächenkonflikte bei Aufstockungen oft vermeiden. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

Achtung: Die Fünf‑Jahres‑Voraussetzung, das „im‑Fußabdruck‑Bleiben“ und andere öffentlich‑rechtliche Bindungen (Bebauungsplan, Denkmalschutz) müssen weiter eingehalten werden. Überschreitet die Gesamtgebäudehöhe durch die Aufstockung 13 m, können Aufzugspflichten greifen – hierzu gibt es jedoch eine besondere Erleichterung (siehe unten). ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

§ 27f: Erleichterte Brandschutzanforderungen im Bestand

§ 27f stellt klar, wann Änderungen im Bestand keine höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit auslösen. Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten, die ihre Nutzung ändern oder bei denen es zu inneren baulichen Änderungen kommt, bleiben die ursprünglichen brandschutzbezogenen Anforderungen maßgeblich, sofern kein Sonderbau nach § 38 entsteht und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (§ 3 Abs. 1 LBO) eingehalten werden. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

Führt ein Dachausbau oder eine Aufstockung zu Wohnzwecken zur Einstufung in die Gebäudeklasse 4, genügt bei der bestehenden Konstruktion die Erfüllung der Anforderungen der GK 3, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: zweiter Rettungsweg für nicht ebenerdige Nutzungseinheiten; feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen; Entrauchung des notwendigen Treppenraums; sowie feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen, sofern im notwendigen Treppenraum brennbare Bauteile vorhanden sind oder die übrigen Türen nicht mindestens dicht‑ und selbstschließend sind. Bei einer Aufstockung um nur ein Geschoss genügt für dieses zusätzliche Geschoss GK 3. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

Wird durch bis zu zwei zusätzliche Geschosse zu Wohnzwecken GK 5 erreicht, erlaubt § 27f Abs. 3 GK 3 bis zu einer Gebäudehöhe von 13 m oder GK 4 bis 18 m; darüber gelten die regulären GK 5‑Vorgaben. Diese Schwellen sind für die Machbarkeit vieler 1950er/1960er‑Blöcke in Stuttgart, Mannheim und Freiburg ausschlaggebend. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

Aufzugspflicht ab 13 m: Ausnahme bei Aufstockungen

Grundsatz: Ab 13 m Gebäudehöhe sind Aufzüge erforderlich. Die LBO nimmt nun Aufstockungen um bis zu zwei Geschosse, durch die die 13‑m‑Schwelle überschritten wird, von der Aufzugspflicht aus – vorausgesetzt, die Baugenehmigung bzw. Kenntnisgabe für das Gebäude liegt mindestens fünf Jahre zurück. Die Ausnahme ist eng und ersetzt keine sonstigen Barrierefreiheitsanforderungen. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

PV‑Pflicht bei Dachsanierungen: Stichtage und Nachweise

Nach dem KlimaG BW ist PV auf geeigneten Dachflächen Pflicht bei neuen Nichtwohngebäuden (seit 01.01.2022), neuen Wohngebäuden (seit 01.05.2022) und bei „grundlegender Dachsanierung“ (seit 01.01.2023). Für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen gilt die Pflicht ebenfalls seit dem 01.01.2022. ([um.baden-wuerttemberg.de](https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/faq-photovoltaikpflicht))

Zuständig ist die Bauherrschaft. Nachweis: In der Regel genügt es, der unteren Baurechtsbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) vorzulegen. Wird die Eignungsfläche durch notwendige Nutzungen (z. B. Dachterrasse) reduziert und ist das Vorhaben verfahrenspflichtig, ist mit der Bestätigung ein Dachplan einzureichen. ([um.baden-wuerttemberg.de](https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/faq-photovoltaikpflicht))

Befreiungen: Anträge sind in Textform spätestens zwei Monate vor Beginn der Dacharbeiten zu stellen; bei Dachsanierungen ist eine vollständige Befreiung möglich, wenn Netzanschluss‑ und sonstige Systemkosten mehr als 70 % der übrigen PV‑Kosten ausmachen. Solarthermie kann die Pflicht in definierten Fällen erfüllen. Details zu Formaten, Dachplan und digitaler Einreichung regelt die PV‑Pflicht‑Verordnung. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/laender/bw/pvpfvo21.htm?utm_source=openai))

Welche Unterlagen: Stuttgart, Mannheim und Freiburg

Maßgeblich für Einreichungen ist die LBOVVO (Verfahrensverordnung). Städteübergreifend sind elektronische Einreichung im Format PDF/A, ein unterschriebener bzw. beglaubigter Lageplan nach §§ 4–5 LBOVVO, ein Abstandsflächenplan mit Berechnung, Grundrisse/Schnitte/Ansichten nach § 6, eine Baubeschreibung (§ 7), ggf. Entwässerungsunterlagen (§ 8) sowie entweder statische Berechnungen oder die „Erklärung zum Standsicherheitsnachweis“ je nach Gebäudeklasse (§§ 9–10) zu erwarten. Bestimmte Nachweise dürfen bis vor Baubeginn nachgereicht werden. ([gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de](https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/49165/2_2_08.pdf/89007ae5-e5e2-a4e1-e736-abe36c5d070b?download=true&t=1702385314405&version=1.0&utm_source=openai))

Stuttgart: Nutzung des Landesportals „ViBa‑BW“; E‑Mail‑ oder Datenträger‑Abgaben sind unzulässig. Im Kenntnisgabeverfahren ist der Baubeginn grundsätzlich nach einem Monat (mit schriftlicher Angrenzerzustimmung nach zwei Wochen) möglich, sofern die Vorschriften eingehalten sind; im Genehmigungsverfahren ist vor Baubeginn der „Baufreigabeschein“ („Roter Punkt“) erforderlich. Städtische Checklisten nennen u. a. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und Formulare zu Feuerungsanlagen. ([stuttgart.de](https://www.stuttgart.de/bauantrag?utm_source=openai))

Mannheim: Ausschließlich digital über ViBa‑BW; seit dem 11.12.2024 akzeptiert die Plattform nur noch PDF/A‑Uploads. Die städtische Sieben‑Seiten‑Checkliste für alle Verfahrensarten nennt u. a. Lageplan nach §§ 4–5 LBOVVO, Abstandsflächenplan mit Berechnung, Bauzeichnungen nach § 6, Erhebungsbogen Statistik, Entwässerung sowie – falls erforderlich – Brandschutzkonzept und Abfallverwertungskonzept. Seit 26.11.2023 sind AAB‑Anträge (Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen) gesondert zu stellen. ([mannheim.de](https://www.mannheim.de/de/service-bieten/bauen-und-wohnen/bauen-und-baurecht/online-antragstellung-mit-viba-bw?utm_source=openai))

Freiburg: Einreichung ausschließlich via ViBa‑BW; die Stadt verlangt PDF/A und im Kenntnisgabeverfahren den Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik. Separate Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz) sind parallel einzuholen. ([freiburg.de](https://www.freiburg.de/pb/1791809.html?utm_source=openai))

Praktische Risiken und wen Sie fragen sollten

Nachbarwidersprüche sind insbesondere im dichten Bestand möglich – selbst wenn die Abstandsflächenberechnung günstig ausfällt. Die Erleichterungen nach § 27f greifen nur, wenn die Bedingungen zu Treppenraum, Türen und Rettungswegen erfüllt sind; fehlt eine Bedingung, droht eine Planungsänderung. Überschreitet die Gebäudehöhe 13 m bzw. 18 m, entfallen die vereinfachten Widerstandsoptionen. Ziehen Sie eine örtliche Architektin bzw. einen Architekten (Entwurfsverfasser) und eine nach §§ 63–63d LBO bauvorlageberechtigte Tragwerksplanerin bzw. einen Tragwerksplaner hinzu. ([landtag-bw.de](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/630398/aeb954506a74608b1adc87d8afc400dd/GBl2026044.pdf))

Für PV bei Dachsanierungen sollten Netzanschluss und die Registrierung im Marktstammdatenregister frühzeitig geplant werden. Für Befreiungen gilt die Zwei‑Monats‑Frist vor Baubeginn strikt; verspätete Anträge werden in der Regel abgelehnt. Zuständig ist das jeweilige städtische Baurechtsamt. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung; lassen Sie sich von Architekt/in, Brandschutzsachverständigen und Energieberater/in beraten und bestätigen Sie Details vor Ausgaben mit dem Baurechtsamt. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/laender/bw/pvpfvo21.htm?utm_source=openai))

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