Berlin SolarG und baden‑württembergische PV‑Pflicht bei Dachsanierungen 2026, dazu eine bundesweite Solarpflicht ab 2027
Was 2026 in Berlin und Baden‑Württemberg die Solarpflicht auf Dächern auslöst, wie die bundesweite Pflicht ab 2027 startet und wann Befreiungen möglich sind.
Geltungsbereich 2026: Berlin und Baden‑Württemberg binden Dachsanierungen
Das Solargesetz Berlin (SolarG Bln) gilt seit dem 1. Januar 2023 für Neubauten sowie für Bestandsgebäude bei „wesentlichen Umbauten des Daches“. Eigentümer nicht‑öffentlicher Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche müssen PV installieren, wenn der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2022 liegt oder eine qualifizierende Dachmaßnahme nach diesem Datum erfolgt. Bei Dachmaßnahmen sind mindestens 30 % der Nettodachfläche, bei Neubauten 30 % der Bruttodachfläche zu belegen. Für kleine Wohngebäude ist statt des Flächenanteils eine Mindestleistung zulässig (2 kW bis zwei Wohnungen; 3 kW bei 3–5; 6 kW bei 6–10). Solarthermie kann die Pflicht erfüllen. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20210715_solargesetz-berlin.pdf))
Baden‑Württemberg (BW) führte die PV‑Pflicht gestaffelt ein: für neue Wohngebäude seit dem 1. Mai 2022 und für „grundlegende Dachsanierungen“ im Bestand seit dem 1. Januar 2023. Die Photovoltaik‑Pflicht‑Verordnung (PVPf‑VO) konkretisiert die Vorgaben. Im Standardnachweis sind mindestens 60 % jeder solargeeigneten Einzeldachfläche mit Modulen zu belegen; die Eignung hängt von Ausrichtung, Verschattung und einer zusammenhängenden Mindestfläche (typischerweise 20 m²) ab. ([baden-wuerttemberg.de](https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/photovoltaik-pflicht-fuer-alle-neuen-wohngebaeude-ab-1-mai-1/?utm_source=openai))
Deutschland hat zudem eine gestaffelte bundesweite Pflicht im Einklang mit der EU‑Gebäuderichtlinie (EPBD) beschlossen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 regelt § 106 ab dem 1. Januar 2027 Solarvorgaben für neue öffentliche und sonstige Nichtwohngebäude über 250 m²; weitere Stufen folgen bis 2031, und ab dem 1. Januar 2030 gilt eine Pflicht für neue Wohngebäude. Die Staffelung spiegelt die Zeitpläne des Artikels 10 EPBD wider. ([gebaeudeforum.de](https://www.gebaeudeforum.de/ordnungsrecht/gmodg/solarenergie/))
Welche Dacharbeiten lösen die Pflicht aus?
Berlin definiert „wesentliche Umbauten des Daches“ als Maßnahmen, bei denen die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Der Praxisleitfaden stellt klar: Beschränkt sich die Maßnahme auf Teilflächen, greift die Pflicht dennoch, wenn mehr als 50 % der wasserführenden Schicht des gesamten Daches erneuert werden; reine Instandhaltung (z. B. Sturmschaden‑Reparaturen) löst die Pflicht nicht aus. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20210715_solargesetz-berlin.pdf))
In Baden‑Württemberg liegt eine „grundlegende Dachsanierung“ vor, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung vollständig erneuert wird. Teilreparaturen oder Instandhaltungen an Teildachflächen reichen nicht aus, um die PV‑Pflicht auszulösen. ([um.baden-wuerttemberg.de](https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/5_Energie/Erneuerbare_Energien/Sonnenenergie/PV-Pflicht/Verordnung-zur-Aenderung-der-PV-Pflicht-Verordnung-barrierefrei.pdf?utm_source=openai))
Die PVPf‑VO gibt zudem die Messgröße vor: Im Standardnachweis sind mindestens 60 % jeder solargeeigneten Einzeldachfläche zu belegen; öffentlich‑rechtliche Dachbegrünungspflichten halbieren den Mindestanteil auf der betroffenen Fläche. ([landesrecht-bw.de](https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NNLBW00007BEDNN00000000014/format/xsl/additional/%7B%22fixedPart%22%3A%22true%22%7D?oi=ET4hAcaADS&sourceP=%7B%22source%22%3A%22DocPart%22%7D&utm_source=openai))
Befreiungen und Erfüllungsoptionen
In Berlin regelt § 5 SolarG Bln Ausnahmen. Die Pflicht entfällt, wenn sie anderen öffentlich‑rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich ist oder in definierten Fällen „nicht vertretbar“ wäre, z. B. bei ausschließlich nordorientierten Dächern. Alternativ kann Solarthermie nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingesetzt werden; auch PV auf anderen Außenflächen ist zulässig, wenn die Mindestgröße erreicht wird. Eine Befreiung wegen unbilliger Härte ist auf Antrag möglich; die Stadt nennt u. a. extremes Kostenmissverhältnis oder nicht nutzbare Dachflächen wegen zwingender Aufbauten/Verschattung. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20210715_solargesetz-berlin.pdf))
Berlin kontrolliert stichprobenartig; die Bußgelder betragen bis zu 5.000 € (Ein‑/Zweifamilienhaus), 25.000 € (Mehrfamilienhaus) bzw. 50.000 € (Nichtwohngebäude) nach § 9 SolarG Bln. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20210715_solargesetz-berlin.pdf))
In Baden‑Württemberg kann die Pflicht mit PV oder in bestimmten Fällen mit Solarthermie erfüllt werden. Eine (Teil‑)Befreiung ist möglich, wenn die Erfüllung die Durchführbarkeit des Vorhabens gefährden oder eine unbillige Härte darstellen würde. Maßgeblich bei Dachsanierungen ist die 70‑%‑Schwelle: Übersteigen Netzanschluss‑ und Systemkosten 70 % der übrigen PV‑Kosten, wird die Pflicht regelmäßig reduziert. Der Antrag ist bei der unteren Baurechtsbehörde mit den Bauvorlagen oder spätestens zwei Monate vor Baubeginn zu stellen. ([um.baden-wuerttemberg.de](https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/faq-photovoltaikpflicht?utm_source=openai))
Bundesweite Staffelung ab 2027 und der EU‑Rahmen
Ab dem 1. Januar 2027 verpflichtet § 106 GModG zur Solarenergienutzung auf neuen öffentlichen Gebäuden sowie neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche; ab dem 1. Januar 2028 erfasst die Pflicht bestehende große öffentliche Gebäude und bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei bestimmten Renovierungen; ab dem 1. Januar 2030 gilt sie für neue Wohngebäude. Die Bundesregeln lassen Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit, funktionaler Nichtrealisierbarkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu und bestehen neben strengeren Landespflichten wie in Berlin und BW. ([gebaeudeforum.de](https://www.gebaeudeforum.de/ordnungsrecht/gmodg/solarenergie/))
Diese Termine entsprechen Artikel 10 der novellierten EU‑Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275: Solar auf neuen öffentlichen und nicht‑wohnlichen Gebäuden spätestens bis 31. Dezember 2026 und ab 31. Dezember 2027 auf bestehenden Nichtwohngebäuden über 500 m² bei umfassender Renovierung oder genehmigungspflichtigen Dacharbeiten. Deutschland hat die nationale Umsetzung über das GModG 2026 bestätigt. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1777090778877&uri=CELEX%3A02024L1275-20260524&utm_source=openai))
Da die EU‑Regeln nationale Kriterien und Ausnahmen zulassen, variiert die Anwendung vor Ort. Klären Sie projektbezogene Genehmigungen mit dem zuständigen Bauamt und – bei Gewerbeobjekten – mit TGA‑/Elektro‑Planern. ([energy.ec.europa.eu](https://energy.ec.europa.eu/topics/energy-efficiency/energy-performance-buildings/energy-performance-buildings-directive/solar-energy-buildings_en?prefLang=es&utm_source=openai))
Praktische Hinweise für ausländische Käuferinnen/Käufer und Expats
- Berlin: Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben als „wesentlicher Umbau des Daches“ gilt, und ermitteln Sie die Nettodachfläche. Wird zwar nur ein Teilbereich erneuert, aber insgesamt mehr als 50 % der Dachhaut ausgetauscht, sind Sie trotzdem im Anwendungsbereich. Das Serviceportal stellt Formular und Beispiele bereit. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20221205_praxisleitfaden_zum_solargesetz_berlin.pdf?ts=1753444856&utm_source=openai))
- Baden‑Württemberg: Bei Dachsanierungen mindestens 60 % jeder geeigneten Einzeldachfläche einplanen. Eignung (Ausrichtung, Verschattung ≥ 75 % des Referenzwerts, ≥ 20 m² zusammenhängend) und die 70‑%‑Kostenregel sind für (Teil‑)Befreiungen entscheidend. Stellen Sie den Antrag frühzeitig bei der Baurechtsbehörde. ([landesrecht-bw.de](https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NNLBW00007BEDNN00000000014/format/xsl/additional/%7B%22fixedPart%22%3A%22true%22%7D?oi=ET4hAcaADS&sourceP=%7B%22source%22%3A%22DocPart%22%7D&utm_source=openai))
- Bund: Für neue Nichtwohngebäude mit Genehmigung ab 2027 ist grundsätzlich mit Dach‑PV zu rechnen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Stimmen Sie Auslegung und Gerätewahl früh mit dem Netzbetreiber ab; Netz‑ und Systemkosten sind zentral für die Wirtschaftlichkeitsprüfung und etwaige Befreiungen. Ziehen Sie eine/n Architekt/in (bauvorlageberechtigt), Energieberater/in und bei Bedarf eine/n Fachanwalt/Fachanwältin für Baurecht hinzu. ([gebaeudeforum.de](https://www.gebaeudeforum.de/ordnungsrecht/gmodg/solarenergie/))
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