propertyfinder.de German Real Estate Hub
Alle Artikel

Schleswig‑Holstein LBO‑Entwurf vom 2. Juni 2026: Dach- und Anbauausbauten – Textstand, Zeitplan und Genehmigungspfade

Am 2. Juni 2026 legte das Kabinett dem Landtag eine LBO‑Änderung vor. Was der Entwurf für Dach- und Anbauprojekte vorsieht, wie weit das Verfahren ist und welche Genehmigungspfade Käufer prüfen sollten.

Kieler Stadthaus mit Gauben und kleinem gläsernem Anbau, zweifarbige Architekturillustration.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 20. September 2026

Am 2. Juni 2026 hat das Kabinett eine „Formulierungshilfe“ zur Änderung der Landesbauordnung (LBO) gebilligt und dem Landtag zugeleitet. Das Innenministerium formulierte das Ziel eindeutig: Um- und Ausbau bestehender Gebäude zur Wohnraumschaffung erleichtern, mit einer neuen zentralen Umbauvorschrift (§ 51a). In der Pressemitteilung wurden zwei Entlastungen für Dachgeschossausbauten und Aufstockungen hervorgehoben: Es werden keine neuen Abstandsflächen ausgelöst, wenn die bisherigen Außenwände nicht überschritten werden, und beim Umbau gelten keine zusätzlichen Schallschutzanforderungen. Bezugspunkt sind die Beschlüsse der Bauministerkonferenz 2025. [Pressemitteilung vom 2. Juni 2026.]

Der Gesetzentwurf ging als Drucksache 20/4524 (neu) in den Landtag. Der Text (16. Juni 2026; zuvor 5. Juni 2026) führt § 51a „Umbau“ ein, lockert § 50 (barrierefreies Bauen) für bestimmte zusätzliche Wohnungen, ändert § 61 (verfahrensfreie Vorhaben) und § 62 (Genehmigungsfreistellung) und passt die LBO an die EU‑Bauprodukteverordnung 2024/3110 an.

Die Erste Lesung fand am 18. Juni 2026 unter TOP 14+33 statt; die Landesregierung und die Koalitionsfraktionen hinterlegten Erklärungen. Seit Anfang September 2026 sammelt der Innen- und Rechtsausschuss schriftliche Stellungnahmen („Umdrucke“), die die laufende Anhörungsphase belegen. Am 20. September 2026 liegen weder Zweite/Dritte Lesung noch eine Verkündung vor. Artikel 2 des Entwurfs bestimmt das Inkrafttreten „am Tage nach der Verkündung“ im Gesetz‑ und Verordnungsblatt Schleswig‑Holstein.

Was § 51a „Umbau“ für Dachausbau und Aufstockung vorsieht

Kernstück ist der neue § 51a. Er gilt für Umbauvorhaben, die ausschließlich der Schaffung von Wohnraum in rechtmäßig bestehenden Gebäuden dienen. Ausgenommen sind Hochhäuser, Gebäude, die nach der Änderung ganz oder teilweise als Sonderbauten (§ 2 Abs. 4) einzuordnen sind, sowie neu errichtete Anbauten. Der Umbau bestehender Anbauten ist erfasst.

Abstandsflächen: § 6 fände keine Anwendung, wenn der Umbau nicht über die bestehenden Außenwände hinausreicht. Eine ausdrücklich zugelassene Ausnahme ist die Außentreppe bei Gebäudeklasse 4 (GK4) zur Herstellung des zweiten Rettungswegs; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

Schallschutz: § 15 Abs. 2 Satz 1 fände auf den Umbau keine Anwendung – also keine generelle Pflicht zur akustischen Nachrüstung des Bestands. Dies bestätigt die Ministeriumsmitteilung vom 2. Juni.

Brandschutz und neue Bauteile: Für bestehende Bauteile und deren Erneuerung würden keine höheren Anforderungen an Brandverhalten, Feuerwiderstandsfähigkeit oder Abschlüsse von Öffnungen nach §§ 27–32 und 34–36 gestellt. Für neue Bauteile im Bereich eines Dachgeschossausbaus oder einer Aufstockung wird die Anforderungsklasse abgesenkt: Bei GK4 (oder Gebäuden, die infolge des Umbaus in GK4 einzustufen sind) gelten die Anforderungen der GK3; bei GK5 die der GK4. Voraussetzungen sind u. a., dass Türen von notwendigen Treppenräumen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sind; bei bestehenden notwendigen Treppenräumen mit brennbarer Treppe oder unzureichenden Türen müssen neue Öffnungen zu Wohnungen im ausgebauten Bereich mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; Decken innerhalb und angrenzend an die neuen Wohnungen müssen mindestens feuerhemmend ausgebildet sein (bei GK5 mindestens hochfeuerhemmend von oben nach unten; eine begrenzte Unterseiten‑Erleichterung ist zulässig, wenn die Decke zugleich an bestehende Einheiten anschließt).

Gauben: Der „Dachgeschossausbau“ umfasst ausdrücklich auch die Errichtung von Gauben und Zwerchgiebeln (§ 51a Abs. 2).

Barrierefreiheit und Aufzüge: § 50 Abs. 1 Sätze 1–2 gälten nicht, wenn zusätzliche Wohnungen durch späteren Dachgeschossausbau, eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder die Teilung von Wohnungen entstehen. Daneben sieht der Entwurf Änderungen vor, wonach die übliche Aufzugspflicht bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m nicht greift, wenn in Bestandsgebäuden zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Schnellpfade: verfahrensfreie Vorhaben und Genehmigungsfreistellung

Der Katalog verfahrensfreier Vorhaben (§ 61 LBO) würde erweitert. Im Entwurf u. a.:

- Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Toiletten/Feuerstätten bis 75 m³ Bruttorauminhalt (im Innenbereich) bzw. bis 40 m³ im Außenbereich. - Notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Fahrradstellplätze bis 3 m mittlerer Wandhöhe und 60 m² Bruttogrundfläche. - Überdachungen ebenerdiger Terrassen bis 40 m² und 3 m Tiefe; Wintergärten bis 30 m² Brutto‑Gesamtfläche und 5 m Höhe bei jeweils 3 m Abstand zur Grenze; Balkonverglasungen/‑überdachungen bis 30 m². - Außenwandbekleidungen und Wärmedämmung (außer Hochhäuser) generell verfahrensfrei; damit wird die Verfahrensfreiheit für GK4/5 an die Musterbauordnung angeglichen. - Kleine Windenergieanlagen auf baulichen Anlagen bis 3 m Gesamthöhe. - Änderungen, die nach Erteilung einer Bescheinigung nach § 66 ausschließlich die bautechnischen Nachweise betreffen, sind verfahrensfrei und werden über eine isolierte Prüfung abgewickelt.

Wichtig: „Verfahrensfrei“ betrifft nur das Verfahren. Materielle Anforderungen (Bauplanungsrecht, Abstände, Brandschutz, Denkmalschutz, Natur‑/Immissionsschutz) gelten weiter.

Genehmigungsfreistellung (§ 62): Der Entwurf ergänzt, dass im Anwendungsbereich des § 34 BauGB die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Gauben unter § 62 Abs. 1 Nr. 2 fallen kann, vorbehaltlich der Voraussetzungen des Abs. 2 (insbesondere kein Widerspruch der Gemeinde binnen eines Monats). Sonderbauten bleiben nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen.

Anbauten: Was erfasst ist und was genehmigungspflichtig bleibt

Neu errichtete Anbauten sind in § 51a bewusst nicht erfasst. Die Begründung führt aus, dass solche Bauteile regelmäßig ohne Weiteres nach aktuellem Recht errichtet werden können. Umbauten innerhalb eines bestehenden Anbaus können hingegen von § 51a profitieren. Sobald jedoch neue Grundfläche oder zusätzliches Volumen entsteht, greifen typischerweise wieder volle Prüfungen: Abstandsflächen, Planungsrecht, Standsicherheitsnachweis und ggf. Denkmalschutz‑ oder Naturschutzfreigaben. Der Entwurf regelt zugleich Dach‑ und Balkonvorhaben, die ohne Baugenehmigung zulässig sind (s. oben); damit gibt es einen Weg für kleine verglaste Anbauten und Balkonverglasungen, allerdings nur innerhalb enger Größen‑ und Abstandsgrenzen.

Bei Nutzungsänderungen ohne zusätzliche Einwirkungen entfallen nach § 66 Abs. 1a die Standsicherheitsnachweise: GK1–3 mit Bestätigung einer nach Landesrecht eingetragenen Architektin/Ingenieurin, GK4–5 mit Bestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs. Dies ist reines Verfahrensrecht; ändern sich die Lasten doch, bleibt der Nachweis erforderlich.

Checkliste für Käufer: Genehmigungspfad und Unterlagen prüfen

- Gebäudeklasse (GK1–5) und etwaige Einstufung als Sonderbau oder Hochhaus feststellen; § 51a gilt dort nicht, § 62 schließt Sonderbauten aus. - Bauplanungsrecht klären: Bebauungsplan oder unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB? Bei § 62 muss die Gemeinde binnen eines Monats widersprechen können. - Beim Dachausbau nach § 51a darauf achten, innerhalb der bestehenden Außenwände zu bleiben (keine Balkone/Vorsprünge), um neue Abstandsflächen zu vermeiden. Außentreppen zum zweiten Rettungsweg sind bei GK4 zulässig, müssen aber § 6 Abs. 7 entsprechen. - Brandschutzkonzept an den konkreten Anforderungen des § 51a prüfen (Türklassifizierungen zu Kellern; Türklassifizierungen zu neuen Wohnungen bei brennbaren Treppen/unterklassigen Türen; geforderte Deckenqualitäten; Umgang mit Gauben). - Barrierefreiheit: Neu geschaffene Wohnungen durch Dachausbau, Aufstockung bis zwei Geschosse oder Teilung sind von § 50 Abs. 1 S. 1–2 befreit. Wenn Barrierefreiheit ein Vermietungsziel ist, freiwillige Maßnahmen einkalkulieren. - Für kleine gläserne Anbauten prüfen, ob die Schwellen des § 61 eingehalten werden (Wintergarten 30 m²; Terrassenüberdachung 40 m²; 3 m Grenzabstand; 5 m Höhe). „Verfahrensfrei“ ist nicht „materiell genehmigungsfrei“. - Bauakte und frühere Genehmigungen bei der unteren Bauaufsicht einsehen und eine bauvorlageberechtigte Architektin/einen Architekten sowie ggf. eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur (Statik) und eine/n Brandschutzplaner/in beauftragen. Eine rechtliche Prüfung durch eine/n deutsche/n Baurechtsanwältin/‑anwalt wird empfohlen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Zeitplan: Worauf Sie als Nächstes achten sollten

- Ausschussphase: Schriftliche Stellungnahmen mit Datum 3.–7. September 2026 belegen die aktive Anhörungsrunde. Behalten Sie die Termine des Innen- und Rechtsausschusses im Blick (mündliche Anhörungen, Ausschussbericht). - Zweite/Dritte Lesung: Bis 20. September 2026 ist öffentlich nichts terminiert. Nach Beschluss tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung im GVOBl in Kraft. - Vollzugshinweise: Das Ministerium betreibt eine LBO‑Übersichtsseite sowie eine umfassende Vollzugsbekanntmachung (Stand März 2026), die für die Auslegung der geltenden Regeln relevant bleibt, bis die Novelle in Kraft ist.

Nichts auf dieser Seite ist Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Preisspannen sind indikative Angebotspreise und weichen zwischen den Quellen methodisch bedingt voneinander ab. Prüfen Sie jede Zahl mit einem Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt, bevor Sie Kapital binden.