Potsdam Zweitwohnungssteuer 25 % ab 1.02.2026 wer zahlt Fristen Widerspruch
Potsdam hat die Zweitwohnungssteuer zum 1. Februar 2026 auf 25 % angehoben. Dieser Leitfaden erklärt, wer zahlungspflichtig ist, Ausnahmen, Bemessung, Fristen und den Widerspruch.
Was sich am 1. Februar 2026 geändert hat
Potsdam hat den Steuersatz der Zweitwohnungssteuer von 20 % auf 25 % der Bemessungsgrundlage angehoben. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die fünfte Änderungssatzung am 03.12.2025; die Oberbürgermeisterin unterzeichnete am 23.12.2025. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 1/2026 am 15.01.2026. Nach Artikel 2 der Änderung tritt sie am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, also am 01.02.2026. In der Lesefassung heißt es in § 4 nun: „Die Steuer beträgt 25 v.H. der Bemessungsgrundlage.“
Wer zahlt und was als „Zweitwohnung“ gilt
Die Stadt erhebt die Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 Abs. 1). „Zweitwohnung“ ist jede zu Wohn‑ oder Schlafzwecken genutzte oder nutzbare Gesamtheit von Räumen mit mehr als 23 m² Wohnfläche sowie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom oder vergleichbarer Energieversorgung, Heizmöglichkeit und Fenstern (§ 1 Abs. 3). Erfasst sind damit typische Wohnungen, Studios und Pied‑à‑terres mit grundlegender Wohnnutzung.
Wichtige Ausnahmen
Die Satzung nennt in § 1 Abs. 4 mehrere Konstellationen, die keine Zweitwohnung darstellen. Hervorzuheben ist: Von nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, deren Hauptwohnung außerhalb Potsdams liegt und die aus beruflichen Gründen eine Wohnung in Potsdam innehaben, werden nicht besteuert. Dies setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um, wonach Ehegatten in Fällen der doppelten Haushaltsführung nicht benachteiligt werden dürfen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Steuer wird als Jahressteuer auf die im ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Anzahl der Monate des Zeitraums erhoben (§ 3 Abs. 1). Bei eigengenutzten, ungenutzten, unentgeltlich oder unterhalb der Ortsüblichkeit überlassenen Wohnungen schätzt die Stadt die „übliche Miete“ in Anlehnung an vergleichbare Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung (§ 3 Abs. 2). Der Steuersatz beträgt 25 % dieser Jahresbemessungsgrundlage (§ 4). Sind mehrere Personen Inhaber, haften sie als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 2).
Beginn der Steuerpflicht, Erklärungen und Fälligkeiten
Die Steuerschuld entsteht am 01.01. des Jahres; wird eine Wohnung erst nach dem 01.01. in Besitz genommen, entsteht sie am ersten Tag des folgenden Monats (§ 5 Abs. 2). Der Inhaber hat die Zweitwohnung innerhalb von zwei Wochen nach Begründung oder Aufgabe anzuzeigen (§ 7 Abs. 2); die An‑ oder Abmeldung einer Nebenwohnung bei der Meldebehörde gilt als Anzeige (§ 7 Abs. 3). Eine Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck ist binnen zwei Wochen ab Beginn der Steuerpflicht abzugeben; Änderungen der Nettokaltmiete sind binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1).
Zahlungsplan und Festsetzung
Die Stadt setzt die Steuer durch Bescheid fest und kann bestimmen, dass dieser für künftige Zeiträume gilt, solange sich Bemessungsgrundlage und Betrag nicht ändern (§ 6 Abs. 1). Die Steuer ist in vier gleichen Quartalsraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig (§ 5 Abs. 4). Beträge sind auf volle Euro abzurunden (§ 6 Abs. 2).
Durchsetzung, Bußgelder und Rechtsbehelf
Wer die Anzeige‑, Erklärungs‑ oder Mitwirkungspflichten verletzt, handelt ordnungswidrig; es drohen Geldbußen bis zu 5.000 € (§ 10). Gibt der Erklärungspflichtige keine Erklärung ab, müssen Eigentümer oder Vermieter auf Verlangen Ein‑ und Auszugsdaten sowie die Nettokaltmiete mitteilen (§ 9).
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