Bonn 2026: Grundsteuer B einheitlich 680 % rückwirkend zum 1. Januar – Bescheide Mitte Juli, Nachzahlung und Widerspruchsfristen
Am 11. Juni 2026 hat Bonn einen einheitlichen Hebesatz der Grundsteuer B von 680 % rückwirkend zum 1. Januar 2026 beschlossen. Bescheide gingen Mitte Juli zu; drei Quartale sind auf einmal fällig, die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Was Bonn beschlossen hat – und wann
Am 11. Juni 2026 hat der Rat der Bundesstadt Bonn einen einheitlichen Hebesatz der Grundsteuer B von 680 % für sämtliche nicht land‑ und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke rückwirkend zum 1. Januar 2026 beschlossen. In derselben Sitzung wurden die Grundsteuer A mit 543 % und die Gewerbesteuer mit 537 % bestätigt. Nach zeitgleichen Informationen an Mitglieder und die Wirtschaft sollten die 2026er Bescheide Mitte Juli verschickt werden. Eigentümer erhielten deshalb drei Quartale auf einmal mit Nachzahlung im August. ([hausundgrund.de](https://www.hausundgrund.de/verein/bonn-rhein-sieg/grundsteuer-b-rat-beschliesst-einheitlichen-hebesatz-hoehe-von-680-vh-bescheide-kommen-mitte-juli?utm_source=openai))
Dieser Beschluss ersetzte Bonns zuvor geplante differenzierte Hebesätze für 2025/2026. Die im Amtsblatt am 21. Februar 2025 veröffentlichte Haushaltssatzung hatte 657 % für Wohngrundstücke und 900 % für Nichtwohngrundstücke für 2025 und vorläufig 2026 festgesetzt. Der Ratsbeschluss vom 11. Juni 2026 vereinheitlichte den Satz für 2026 auf 680 % mit Rückwirkung zum 1. Januar 2026. ([bonn.de](https://www.bonn.de/medien-global/amt-13/amtsblatt/21_2025_Amtsblatt.pdf?utm_source=openai))
Falls Portale 2026 noch mit 657 % ausweisen, beruht dies meist auf dem Stand Anfang 2025. Andere Übersichten nennen inzwischen 680 % mit Hinweis auf den Ratsbeschluss vom 11. Juni 2026. Maßgeblich sind die 2026er Bescheide und das Ratsdatum. ([grundsteuer-hebesaetze.de](https://grundsteuer-hebesaetze.de/hebesatz/nordrhein-westfalen/bonn/?utm_source=openai))
Warum der Wechsel weg von differenzierten Sätzen?
Nordrhein‑Westfalen hat mit dem NWGrStHsG (in Kraft seit 10. August 2024) Kommunen ab 2025 die Möglichkeit eröffnet, zwischen Wohn‑ und Nichtwohngrundstücken zu differenzieren. Erstinstanzliche Urteile Ende 2025 und Anfang 2026 beanstandeten jedoch konkrete Spreizungen und erzeugten Rechtsrisiken. Bonns Wechsel auf einen einheitlichen Hebesatz von 680 % sollte Rechtssicherheit herstellen. ([recht.nrw.de](https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2024/08/09/b1d91b/2024-08-10-gesetz-ueber-die-einfuehrung-einer-opti.pdf?utm_source=openai))
Beispiele: Das VG Gelsenkirchen kritisierte am 4. Dezember 2025 bestimmte Spreizungen; am 10. März 2026 hob das VG Düsseldorf einen Hildener Grundsteuerbescheid (650 %/1 300 %) auf. Andere Städte – etwa Gelsenkirchen – kehrten 2026 öffentlich zu einheitlichen Sätzen zurück. ([de.openlegaldata.io](https://de.openlegaldata.io/case/vg-gelsenkirchen-2025-12-04-5-k-323425?utm_source=openai))
Lokale Berichte im Frühjahr 2026 wiesen Bonner Eigentümer bereits auf Nachveranlagungen hin, sobald eine wirksame 2026er Realsteuersatzung beschlossen ist. Der Ratsbeschluss Mitte Juni und der Versand Mitte Juli bestätigten diesen Zeitplan. ([www1.wdr.de](https://www1.wdr.de/nrw/rheinland/bonn/stadtratssitzung-bonn-neue-grundsteuerregeln-100.html?utm_source=openai))
Was der 2026‑Bescheid umfasst – und wann Sie zahlen müssen
Die Grundsteuer wird bundeseinheitlich vierteljährlich fällig: regulär am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Erteilt die Kommune den Jahresbescheid verspätet, sind die bereits verstrichenen Termine binnen eines Monats nach Bekanntgabe nachzuzahlen; die verbleibende Rate bleibt am regulären Termin fällig. In Bonn führten die Mitte‑Juli‑Bescheide dazu, dass drei Quartale im August 2026 zusammen zu zahlen waren; das vierte Quartal blieb am 15. November 2026 fällig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/BJNR109650973.html?utm_source=openai))
Bei verspäteter Zahlung fällt ein gesetzlicher Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat auf die abgerundeten Rückstände an; bei der Grundsteuer wird dieser Zuschlag regelmäßig ab dem 20. Tag nach Fälligkeit bemessen (Art. 97 § 16 EGAO). Bei drei zusammengefassten Quartalen kann das spürbar sein. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Hausverwaltung oder Steuerberatung, wenn die Liquidität knapp ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html?utm_source=openai))
Die Berechnung im Bescheid ergibt sich aus dem bundesrechtlichen Grundsteuermessbetrag, multipliziert mit dem Bonner Hebesatz von 680 %. Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Die Hebesatzfestsetzung obliegt der Gemeinde (Art. 106 Abs. 6 GG); das Finanzamt ändert den Satz nicht. ([bundesfinanzministerium.de](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.htm?utm_source=openai))
Rechtsbehelf: Welcher Bescheid, welche Frist
Prüfen Sie zunächst, welchen Verwaltungsakt Sie angreifen möchten. - Kommunaler Grundsteuerbescheid (Zahlungsbescheid): Bei Fehlern in der Anwendung des Hebesatzes, der Objektzuordnung oder der Berechnung legen Sie binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt ein (§ 70 VwGO). Bescheide nennen die Monatsfrist regelmäßig; teils sind elektronische Einreichungen möglich (z. B. in Frankfurt). ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html?utm_source=openai)) - Bundesrechtliche Feststellungen (Grundsteuerwert‑ oder Messbescheid): Bei Fehlern in Wert oder Messbetrag legen Sie binnen eines Monats Einspruch beim Finanzamt ein (§ 355 AO). Allein mit einem Widerspruch gegen den Stadt‑Bescheid lassen sich diese Werte nicht ändern. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__355.html?utm_source=openai))
Den Hebesatz von 680 % können Sie nicht „im Bescheid“ angreifen; er folgt aus Bonns Satzung. Die Kontrolle der Hebesatz‑Satzung erfolgt in getrennten verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das Bundesfinanzministerium betont die gemeindliche Autonomie bei der Hebesatzfestsetzung. Für Vorgehen und Fristen sollten Sie eine Steuerberatung oder eine in NRW zugelassene Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mandatieren. ([bundesfinanzministerium.de](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.htm?utm_source=openai))
Was ausländische Eigentümer und Käufer jetzt tun sollten
- 2026‑Budgets anpassen: Rechnen Sie ab 1. Januar 2026 mit 680 % Grundsteuer B. Falls es Anfang des Jahres keine Abschläge gab, kalkulieren Sie eine Nachzahlung von drei Quartalen im August und die Schlussrate am 15. November 2026 (§ 28 GrStG). ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/BJNR109650973.html?utm_source=openai)) - Prüfen Sie, ob Portal‑ oder Hausverwaltungsangaben veraltete 657 % verwenden. Mehrere Seiten führen 2026 noch so, der Ratsbeschluss vom 11. Juni 2026 vereinheitlichte aber auf 680 %. ([grundsteuer-hebesaetze.de](https://grundsteuer-hebesaetze.de/hebesatz/nordrhein-westfalen/bonn/?utm_source=openai)) - Bei Vermietung klären Sie die Umlage in Ihren deutschen Mietverträgen mit der Hausverwaltung. Die Grundsteuer ist typischerweise umlagefähig; die konkrete Behandlung richtet sich aber nach Vertrag und Betriebskostenrecht – holen Sie lokale Beratung ein. ([bundesfinanzministerium.de](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.htm?utm_source=openai)) - Bei Streitfällen Fristen einhalten: Widerspruch bei der Stadt für Abrechnungsfragen (§ 70 VwGO), Einspruch beim Finanzamt für Wert‑/Messbetragsfragen (§ 355 AO). Bei Fristversäumnis fallen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat an (Art. 97 § 16 EGAO; § 240 AO). ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html?utm_source=openai))
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