Mietkaution-Zinsen 2026: § 551 BGB, ca. 0,7 % p. a. im Juli 2026 und wie Vermieter die Kaution anlegen müssen
In Deutschland bringt die Mietkaution wieder messbare Zinsen. Was § 551 BGB verlangt, warum der Referenzwert im Juli 2026 bei ca. 0,7 % p. a. liegt und welche Schritte Vermieter zur sicheren Anlage und Abrechnung der Kaution beachten müssen.
Das Gesetz: Was § 551 BGB eindeutig regelt
§ 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt Höhe und Handhabung der Mietsicherheit fest. Die Obergrenze beträgt das Dreifache der Nettokaltmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlungen). Wird die Sicherheit als Geldsumme geleistet, darf der Mieter in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zahlen; der erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den nächsten beiden Mietzahlungen. Das Geld ist bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen und stets vom Vermögensbereich des Vermieters getrennt zu halten. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Für Wohnraum in Studenten‑ oder Jugendwohnheimen besteht keine Verzinsungspflicht. Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Diese Vorgaben gelten bundesweit und finden sich in § 551 Abs. 1–4 BGB.
Was gilt 2026 als „üblicher“ Spareckzins?
Einen staatlich festgelegten „Spareckzins“ gibt es nicht. Die Bundesbank hat die frühere Sparzins‑Reihe 2003 eingestellt. In der Praxis dient die MFI‑Zinsstatistik der Bundesbank zu „Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate“ als anerkannter Proxy für den in § 551 genannten Referenzmaßstab. Die Bundesbank ordnet die früheren Spareinlagenkategorien explizit dieser MFI‑Reihe (SUD105) zu. 2026 lagen die Bestandszinssätze in Deutschland bei rund zwei Drittel Prozent: Der statistische Teil des Monatsberichts weist im ersten Halbjahr 2026 Werte von etwa 0,66–0,69 % p. a. aus; einschlägige Rechner, die die Bundesbank‑Reihe spiegeln, nennen für Juli 2026 ca. 0,72 % p. a. Zu unterscheiden ist dies von eurozonenweiten Presseangaben zu Neugeschäftszinsen (im März 2026 etwa 1,17 % für den Euroraum insgesamt), die nicht den in Deutschland üblichen Bestandszinssätzen entsprechen. Dokumentieren Sie daher Serie und Monat klar (z. B.: „MFI‑Zinssatz, Haushalte, Kündigungsfrist bis 3 Monate, Deutschland, Juli 2026 ≈ 0,72 % p. a.“).
Wie die Kaution zu halten ist: Trennung, Kennzeichnung und Kontoformen
Die Rechtsprechung ist streng: Die Kaution ist vom Vermögensbereich des Vermieters zu trennen und nach außen als Treuhandvermögen erkennbar zu kennzeichnen, regelmäßig durch ein gesondertes, entsprechend bezeichnetes Kautions‑/Spar‑Treuhandkonto. Führen Vermieter mehrere Kautionen, wird ein Sammel‑Treuhandkonto überwiegend akzeptiert, sofern die Einzelguthaben und Zinsen je Mieter exakt nachgehalten werden. Ein laufendes Geschäftskonto des Vermieters zu nutzen, ist riskant: Im Insolvenzfall kann der Mieter das Geld nur als einfache Insolvenzforderung geltend machen, wenn es nicht auf einem ordnungsgemäß bezeichneten Sonderkonto geführt wurde. Der Mieter darf zudem verlangen, die Kaution von Beginn an nur auf ein insolvenzfestes Konto zu zahlen oder statt Bargeld ein auf seinen Namen angelegtes, verpfändetes Sparbuch zu stellen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anlage, kann der Mieter die laufende Miete in Höhe der Kaution bis zum Nachweis der ordentlichen Anlage zurückbehalten.
Zinsgutschrift und Abrechnung gegenüber dem Mieter
Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Kreditinstitute führen die Abgeltungsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf Zinsgutschriften in der Regel an der Quelle ab; der Vermieter hat die Nettogutschrift weiterzugeben und Belege bereitzustellen. Nach Mietende muss der Vermieter abrechnen und die Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen zurückzahlen, abzüglich belegbarer Forderungen (Schäden, Mietrückstände, Betriebskosten). Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof gewährt dem Vermieter eine „angemessene Überlegungs‑ und Abrechnungsfrist“ nach Rückgabe; in einfachen Fällen sind drei bis sechs Monate üblich, in begründeten Konstellationen kann eine längere Frist zulässig sein, etwa bei noch ausstehender Jahresabrechnung der Betriebskosten mit absehbarer Nachzahlung. Einbehalte sind zu begründen; der Restbetrag ist nach Vorliegen der Zahlen unverzüglich auszukehren.
Was, wenn die Bank 0 % zahlt oder der Vermieter falsch anlegt?
§ 551 BGB garantiert keinen Mindestzins; verlangt ist der „übliche“ Satz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Legt der Vermieter nicht zum üblichen Satz an oder vermischt die Gelder, bejaht die Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Zinsen: Der Mieter ist so zu stellen, als ob die Kaution ordnungsgemäß angelegt worden wäre. In Phasen negativer Zinsen kann auch die Wahl eines negativ verzinsten Produkts bei Barkaution eine Haftung auslösen. Praktisch gilt: Keine Girokonten und keine Produkte, die nicht dem § 551‑Maßstab entsprechen. Wird eine „andere Anlageform“ vereinbart (nach § 551 Abs. 3 S. 2), ist diese eindeutig zu dokumentieren; ersetzt eine Bankbürgschaft die Barkaution, fällt mangels Geldanlage regelmäßig kein Zins an, die Kosten der Bürgschaft sind ohne Vereinbarung typischerweise nicht auf den Mieter abwälzbar.
Checkliste für Vermietungen 2026
- Eröffnen Sie ein eindeutig als Treuhand ausgewiesenes Spar‑/Kautionskonto (Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist) je Mieter oder ein ordnungsgemäß geführtes Sammel‑Treuhandkonto mit exakten Unterkonten. - Nennen Sie als Referenz die Bundesbank‑MFI‑Reihe (private Haushalte, Kündigungsfrist ≤ 3 Monate, Deutschland). Zur Einordnung: In Januar–Juni 2026 lagen die Bestandszinssätze etwa bei 0,66–0,69 % p. a.; vielfach wird für Juli 2026 ≈ 0,72 % p. a. verwendet. Sichern Sie den konkreten Monat als Ausdruck oder PDF. - Zinsen jährlich (spätestens bei Auszug) gutschreiben und Kontoauszüge aufbewahren. Klarstellen, dass die Zinsen dem Mieter zustehen und die Sicherheit erhöhen. - Bei Auszug innerhalb angemessener Frist schriftlich abrechnen: Kautionsbetrag, gutgeschriebene Zinsen (netto nach Quellensteuer) und Abzüge (mit Belegen). Wird ein Teil bis zur jährlichen Betriebskostenabrechnung einbehalten, Betrag und Grundlage benennen und den Rest nach Vorliegen der Zahlen zügig auszahlen. - Können Sie die Gelder nicht zeitnah insolvenzfest trennen, müssen Sie mit einem Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Miete bis zur ordnungsgemäßen Anlage rechnen. Das ist für Vermieter rechtlich riskant.
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