KfW‑Zuschuss 458 für Eigentumswohnungen in WEG: Sondereigentum seit 21.07.2026 förderfähig, Antragstellung ab Ende September
Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in einer WEG können KfW 458 für Heizungstausch im Sondereigentum nach Regeln ab 21. Juli 2026 nutzen. Die aktualisierte Antragstrecke startet laut KfW Ende September 2026; beachten Sie Kombinationen und Fallstricke.
Was sich seit dem 21. Juli 2026 geändert hat
Die KfW hat die Bedingungen der BEG‑„Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (Programm 458) mit Wirkung zum 21. Juli 2026 angepasst. Die Förderung für erneuerbare Wärmeerzeuger und Netzanschlüsse bleibt bestehen, jedoch wurden die Boni und einzelne Nachweise umgestellt. Insbesondere entfallen Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag für Anträge nach dem 20. Juli 2026. Laut KfW wird die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) die neuen Regeln ab September 2026 korrekt abbilden; bis dahin können Altfelder noch sichtbar sein, lösen aber keinen Anspruch aus. Zugleich bestätigt die KfW, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen in einer WEG förderfähig sind, sofern der Heizungstausch im Sondereigentum umgesetzt wird. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/?utm_source=openai))
Das KfW‑Expertenportal, über das BzA/BnD erstellt werden, wird zum 25. September 2026 umgestellt. In Mitteilungen zur BEG‑Umstellung heißt es zudem, dass die Beantragung der aktualisierten Förderung voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich ist. Stimmen Sie Ihre Schritte mit Fachunternehmen und Energieexpertinnen bzw. ‑experten auf diesen Termin ab. ([kfw.de](https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Multiplikatoren/Online-Best%C3%A4tigung/Info-Expertenportal/index.jsp?utm_source=openai))
Wer stellt in der WEG den Antrag: Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum
Liegt die Maßnahme im Sondereigentum (z. B. eine Split‑Wärmepumpe, die nur eine Wohnung versorgt), stellt die bzw. der einzelne Wohnungseigentümerin bzw. ‑eigentümer den 458‑Antrag selbst im Portal „Meine KfW“. Ein gemeinschaftlicher WEG‑Antrag oder eine Bevollmächtigung Dritter ist für Sondereigentum unzulässig. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Liegt die Maßnahme im Gemeinschaftseigentum (z. B. eine zentrale Anlage), stellt die WEG einen Basisantrag für das Gebäude. Dies erfolgt durch eine vertretungsberechtigte Person – entweder die WEG‑Verwaltung (mit gültigem Bestellungsprotokoll und ggf. Registerauszug) oder, falls keine Verwaltung bestellt ist, eine durch WEG‑Beschluss bevollmächtigte Eigentümerin bzw. ein Eigentümer. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die Klimageschwindigkeits‑ und/oder Einkommensbonus erhalten können, stellen anschließend für ihre Einheit innerhalb von sechs Monaten nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung einen Zusatzantrag. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Wie viel: Kostenobergrenzen und Kombination der Boni
Die förderfähigen Kosten sind je Gebäude nach Wohneinheiten gedeckelt: 28.000 € für die erste Einheit, je 15.000 € für die Einheiten 2–6 und je 8.000 € ab der 7. Einheit. Für Zusatzanträge in der WEG wird dieser Gebäude‑Höchstbetrag gleichmäßig auf die Wohnungen verteilt und bildet so die je Einheit maximal ansetzbaren Kosten. Im KfW‑Beispiel mit sieben Einheiten ergeben sich 111.000 € insgesamt und 15.857,14 € je Einheit für Zusatzanträge. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende können den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % (für den Austausch definierter fossiler oder alter Systeme) und einen Einkommensbonus von 10 %, 30 % oder 40 % je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen kombinieren; bei mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze pauschal um 10.000 €. Insgesamt deckelt die KfW den Satz für Selbstnutzende bei 70 %, bei Einkommen bis 30.000 € bei 80 %. KfW‑Beispiele zeigen, wie diese Kappungen rechnerische Totalsätze ggf. abschneiden. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Programm 458 lässt sich mit dem KfW‑„Ergänzungskredit 358/359“ zur Zwischenfinanzierung kombinieren; eine Doppelförderung derselben Kostenposition mit anderen Bundesprogrammen (z. B. BAFA‑Zuschuss oder BEW) ist zugleich ausgeschlossen. Die BEG‑EM‑Richtlinie erlaubt Kumulierung grundsätzlich, verbietet sie aber mit bestimmten Bundesprogrammen für dieselben Kosten; Landes‑ oder kommunale Zuschüsse sind im Rahmen der Förderobergrenzen meist möglich. Prüfen Sie die Kumulierungsklauseln vor Vertragsabschluss. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Antragszeitpunkte und Unterlagen 2026–2027
Vor dem Antrag benötigen Sie einen Vertrag mit dem Fachunternehmen, der eine aufschiebende/auflösende Bedingung zur KfW‑Zusage enthält; ein nachträgliches Einfügen einer solchen Klausel ist unzulässig. Der Antrag muss stets vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden. Eigentumsnachweis: Eine Auflassungsvormerkung reicht bei Antragstellung; zur Nachweiseinreichung müssen Sie im Grundbuch eingetragen sein. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Die KfW stellt BzA/BnD ab dem 25. September 2026 auf ein neues Expertenportal um. Zudem hat die KfW kommuniziert, dass die Beantragung unter den 2026‑Bedingungen voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich ist. Falls Ihre Expertin bzw. Ihr Experte bereits Entwürfe im alten System angelegt hat, prüfen Sie, ob diese fristgerecht abgeschlossen oder im neuen Portal neu erstellt werden müssen. ([kfw.de](https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Multiplikatoren/Online-Best%C3%A4tigung/Info-Expertenportal/index.jsp?utm_source=openai))
Für Selbstnutzende, die den neuen Einkommensbonus nach den seit dem 21. Juli 2026 geltenden Regeln beantragen, weist die KfW darauf hin, dass die Nachweise für die Auszahlung voraussichtlich erst ab Januar 2027 hochgeladen werden können. Berücksichtigen Sie dies in Ihrer Liquiditätsplanung; die Mittel sind mit der Zusage reserviert, die Auszahlung erfolgt aber erst nach fristgerechtem Nachweis. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/Nachweiseinreichung/Checkliste-Nachweiseinreichung-WEG-Zusatz.html?utm_source=openai))
Fallstricke für ausländische Eigentümerinnen/Eigentümer und WEGs
Beginnen Sie nicht mit den Arbeiten und schließen Sie keinen vorbehaltlosen Vertrag vor dem Antrag – die KfW wertet dies als schädlichen Vorhabenbeginn. Lassen Sie zuerst die BzA durch Fachunternehmen oder Energie‑Expertin/Energie‑Experten erstellen, schließen Sie dann den Vertrag mit KfW‑Bedingung, erst danach stellen Sie den Antrag. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Bei WEG‑Basisanträgen benötigen Sie u. a. das aktuelle Bestellungsprotokoll der Verwaltung und ggf. den Registerauszug der WEG‑Verwalter‑Gesellschaft. Untervollmachten werden nicht akzeptiert. Bei Maßnahmen im Sondereigentum muss die bzw. der einzelne Wohnungseigentümerin bzw. ‑eigentümer den Antrag selbst stellen; die WEG kann dies nicht übernehmen. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Ausländische Einkünfte sind für den Einkommensbonus mit beglaubigter Übersetzung nachzuweisen. Steht im Grundbuch zunächst nur eine Auflassungsvormerkung, ist dies bei Antragstellung ausreichend; zur Nachweiseinreichung ist die Eintragung als Eigentümerin/Eigentümer erforderlich. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Achten Sie auf Deckelungen: KfW kürzt rechnerische Summen auf maximal 70 % (80 % bei Selbstnutzenden mit zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 €). Und wenn Ihre BzA noch Altfelder zu entfallenen Boni anzeigt, haben diese für Anträge nach dem 20. Juli 2026 keine Wirkung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
Was Sie mit 458 kombinieren dürfen – und was nicht
Sie können den 458‑Zuschuss mit dem KfW‑Ergänzungskredit 358/359 zur Zwischenfinanzierung kombinieren. Auch Landes‑/Kommunalprogramme sind – im Rahmen beihilferechtlicher Obergrenzen – grundsätzlich kumulierbar. Eine parallele Inanspruchnahme anderer Bundesprogramme für dieselben Kosten (z. B. BAFA‑BEG‑EM‑Zuschuss oder Bundesprogramme für Wärmenetze) ist hingegen ausgeschlossen. Diese Regeln ergeben sich aus der im Bundesanzeiger veröffentlichten BEG‑EM‑Richtlinie; gleichen Sie sie mit Ihrem Vorhaben ab. Für die konkrete Strukturierung wenden Sie sich an eine Energie‑Expertin/einen Energie‑Experten und ggf. eine/n deutsche/n Steuerberater/in. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-%28458%29/))
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