Was endet, und wann
Die KfW hat im Dezember 2025 eine befristete Förderstufe „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ (EH55) in die Produktfamilie Klimafreundlicher Neubau (KFN) aufgenommen. Am 19. Juni 2026 hat die KfW bestätigt, dass diese EH55‑Förderung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 fortgeführt wird und nur solange Bundesmittel zur Zinsverbilligung verfügbar sind. Entscheidend ist: Der Antrag muss bis 31.12.2026 bei der KfW eingegangen sein („Antragseingang bei der KfW“). EH55 ist in die KfW‑Programme 297/298 für Wohn‑Neubauten integriert. Die EH55‑Stufe setzt eine 100% erneuerbare Wärmeversorgung und eine zum Antragszeitpunkt vorliegende Baugenehmigung voraus. Diese Punkte ergeben sich unmittelbar aus dem KfW‑Hinweis und der Pressemitteilung vom 19. Juni 2026.
Kredithöhen und Förderpfade (297 vs. 298)
Im KfW‑Programm 297/298 „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ gelten folgende Höchstbeträge je Wohneinheit:
- 100.000 € je Einheit für „Klimafreundliches Wohngebäude“ sowie für die befristete EH55‑Stufe.
- 150.000 € je Einheit bei „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“ (d. h. bei Vorliegen eines QNG‑Nachhaltigkeitszertifikats).
Die Programmnummer 297 ist der Pfad für die private Selbstnutzung; 298 richtet sich an sonstige Investoren (z. B. Vermietung, Unternehmen). Bei gemischter Nutzung sind getrennte Anträge möglich (eigengenutzte Einheit in 297, vermietete Einheiten in 298).
Zentrale Bedingungen und Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen
- Antragsweg: Der Antrag läuft nicht direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner (Bank, Sparkasse, Bausparkasse, Versicherer) im Hausbankprinzip.
- Expertennachweis: Vor Bankantrag muss eine Energieeffizienz‑Expertin bzw. ein ‑Experte aus der Bundes‑Expertenliste eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) erstellen. Dies ist im KFN verpflichtend.
- Vorhabenbeginn: Grundsätzlich darf vor Antragseingang bei der KfW nicht mit dem Vorhaben begonnen werden. Es gibt EH55‑spezifische Ausnahmen in der Bundesrichtlinie; bewerten Sie jeden frühen Vertragsabschluss als risikobehaftet, sofern Ihre Bank nicht ausdrücklich ein dokumentiertes, förderkonformes Vorgespräch bestätigt.
- EH55‑Frist: Die EH55‑Stufe endet spätestens am 31.12.2026 (Antrag muss der KfW vorliegen). Die Förderung kann früher enden, wenn Bundesmittel ausgeschöpft sind.
- Auszahlung und Gebühren: Nach Zusage beträgt die Abruffrist 12 Monate, automatisch um bis zu 24 Monate für nicht abgerufene Beträge verlängerbar; ab dem 13. Monat fällt auf nicht abgerufene Beträge eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat an.
- Keine Doppelförderung: Für dieselbe Wohneinheit ist eine Kombination mit „Wohneigentum für Familien“ (300) oder mit KNN (296) ausgeschlossen.
QNG: Wann der Höchstbetrag von 150.000 € gilt
Der höhere Höchstbetrag von 150.000 € gilt nur, wenn das Projekt ein QNG‑Zertifikat (QNG‑PLUS oder QNG‑PREMIUM) von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle auf Basis eines registrierten Bewertungssystems erhält. QNG ergänzt die Energieeffizienz um Lebenszyklus‑Treibhausgas‑ und weitere Nachhaltigkeitskriterien. Planen Sie die Kosten und den Zeitbedarf für QNG‑Beratung und Zertifizierung ein.
Was ausländische Käufer jetzt mit Banken in Berlin, München und Hamburg vorbereiten sollten
- Finanzierungspartner früh binden. In Berlin bietet die Investitionsbank Berlin (IBB) KFN‑Kredite selbst an (Vertrag mit der IBB). In München wickelt die Stadtsparkasse München KfW‑Kredite ab; in Hamburg die Haspa. Ein Antrag ist erst möglich, wenn BzA und Baugenehmigung vorliegen.
- Vollständige Unterlagenmappe: Baugenehmigung; detaillierte Baubeschreibung/Bauvertrag bzw. Kaufvertrag (beim Ersterwerb); die BzA; Kostenaufstellung; sowie die üblichen Unterlagen zur Baufinanzierung (Einkommensnachweise, ggf. Steuerunterlagen, Nachweis des Eigenkapitals, Objektunterlagen). Rechnen Sie bei Auslandseinkünften mit Übersetzungen.
- Identifizierung und Compliance: Deutsche Banken müssen nach Geldwäschegesetz (GwG) die Identität prüfen. Üblich sind Filial‑, PostIdent‑ oder Video‑Ident‑Verfahren mit Reisepass und ggf. Aufenthaltsdokumenten. Juristische Personen müssen wirtschaftlich Berechtigte offenlegen.
- Zeitpuffer: Jahresend‑Cut‑offs und Feiertage sind real. Da der Antrag bis 31.12.2026 bei der KfW eingegangen sein muss, vereinbaren Sie mit Ihrer Bank eine interne Frist mehrere Wochen früher, insbesondere bei Auslandsunterlagen.
- EH55‑Spezifika: Für EH55 ist eine gültige Baugenehmigung bei Antragstellung und eine 100 % erneuerbare Wärmeversorgung im Entwurf nachzuweisen. Haben Sie bereits Bauverträge unterschrieben, klären Sie mit Ihrer Bank, ob die Ausnahmeregel (dokumentiertes Vorgespräch) in Ihrem Fall greift.
- Zinsfindung: KfW‑Zinsen folgen dem Kapitalmarkt und enthalten Bundes‑Zinsverbilligungen. Die KfW nannte am 19. Juni 2026 beispielhaft 1,0 % effektiv für 10 Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren; die aktuellen Konditionen veröffentlicht die KfW laufend und sie können sich ändern.
Praktischer Zeitplan für einen Abschluss 2026
1) Woche 0–2: Energieeffizienz‑Expertin bzw. ‑Experten aus der Bundesliste und Architekt einbinden, EH55‑ bzw. QNG‑Pfad klären und Eingabedaten für die BzA vorbereiten.
2) Woche 2–6: Baugenehmigung sichern; die Expertin/der Experte stellt die BzA im KfW‑System aus.
3) Woche 3–8: Bankunterlagen einreichen; die Bank stellt den Antrag an die KfW. Rechnen Sie nicht damit, dass zwischen Weihnachten und Neujahr noch eingereicht werden kann.
4) Nach Zusage: Abrufe steuern; beachten Sie Abruffrist 12 Monate, automatische Verlängerung für nicht abgerufene Beträge um bis zu 24 Monate und 0,15 % Bereitstellungsprovision pro Monat ab Monat 13 auf nicht abgerufene Beträge.
Wichtige Risiken: Bundesmittel können vor dem 31.12.2026 ausgeschöpft sein; ein Vorhabenbeginn vor Antrag kann die Förderung ausschließen, sofern keine Ausnahme greift; eine Kombination von 297/298 mit KNN (296) oder WEF (300) für dieselbe Einheit ist ausgeschlossen. Für Strukturierung, Steuern oder Zertifizierungsstrategie sollten Sie eine deutsche Finanzierungsberaterin/einen Finanzierungsberater, eine Energieeffizienz‑Expertin/einen ‑Experten aus der dena‑Liste und ggf. eine Steuerberaterin/einen Steuerberater beauftragen.
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