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KfW 266 „Gewerbe zu Wohnen“: bis 30.000 € je Wohneinheit ab 1. Juli 2026

Der KfW‑Zuschuss 266 fördert seit dem 1. Juli 2026 30 % der förderfähigen Umbaumaßnahmen bis 30.000 € je neuer Wohneinheit. Die Beihilfe erfolgt als De‑minimis und ist BEG‑angebunden.

Axonometrischer Schnitt eines zu Wohnungen umgebauten Bürohauses aus den 1960er‑Jahren

Was KfW 266 ist und was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

KfW 266 ist ein Bundeszuschuss für den Umbau beheizter Nichtwohngebäude oder beheizter Gebäudeteile zu Wohnraum in Deutschland. Der Start war am 1. Juli 2026. Der Zuschuss beträgt 30 % der förderfähigen Umbaumaßnahmen bis 100.000 € je entstehender Wohneinheit, also bis zu 30.000 € je Einheit; bei mehreren Einheiten gilt eine Obergrenze von 300.000 €, sofern in den letzten drei Jahren keine De‑minimis‑Beihilfen bezogen wurden. Der Zuschuss ist nicht zu erstatten. ([kfw.de](https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_899456.html?utm_source=openai))

Das Programm wird als Produktnummer 266 („Gewerbe zu Wohnen – Investitionszuschuss“) von der KfW administriert. Die vollständigen Bedingungen finden sich auf der KfW‑Produktseite und im Merkblatt. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

Wer antragsberechtigt ist: Antragsteller, Gebäude und Mindeststandards

Antragsteller. Antragsberechtigt sind Privatpersonen (einschließlich Selbstnutzer), Freiberufler, Unternehmen (einschließlich kommunaler Unternehmen), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Personengesellschaften (z. B. GbR), juristische Personen des Privatrechts (einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften), Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kommunen. Ausgeschlossen sind der Bund, die Länder sowie deren mehrheitlich beteiligte Einrichtungen (sofern keine kommunalen Aufgaben wahrgenommen werden), politische Parteien, Insolvenzfälle sowie Sektoren nach Art. 1 Abs. 1 der EU‑De‑minimis‑Verordnung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

Objekte. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben in Deutschland. Der ursprüngliche Bauantrag bzw. die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Nach Abschluss müssen mindestens eine neue Wohneinheit entstanden sein und alle geförderten Einheiten für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine „Wohneinheit“ sind in sich abgeschlossene Räume zur dauerhaften Wohnnutzung mit abschließbarem Zugang sowie Küche/Kochnische und Bad/WC (abweichende Regeln für Pflege‑/Altenheime). ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

Energiestandard. Nach Umbau und Sanierung ist mindestens das Niveau Effizienzhaus 85 – Erneuerbare Energien (EH 85 EE) zu erreichen; für Baudenkmale genügt EH Denkmal EE. Ausnahmen von der EE‑Klasse gelten, wenn das Gebäude bei Antragstellung bereits über einen 65‑%‑EE‑Wärmeerzeuger bzw. einen (Gebäude‑/Wärme‑)Netzanschluss verfügt oder in den letzten fünf Jahren eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

Wie hoch der Zuschuss ist und die De‑minimis‑Obergrenze

Zuschusshöhe. Die KfW erstattet 30 % der förderfähigen Umbaumaßnahmen bis 100.000 € je Wohneinheit, also bis zu 30.000 € je Einheit; bei mehreren entstehenden Einheiten beträgt der Maximalzuschuss 300.000 €. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

De‑minimis‑Beihilfe. Der Zuschuss ist staatliche Beihilfe nach der EU‑De‑minimis‑Verordnung. Wirtschaftlich tätige Antragsteller (einschließlich Vermieter) müssen dem Antrag eine De‑minimis‑Erklärung beifügen; alleinige Selbstnutzer sind davon ausgenommen. De‑minimis‑Beihilfen eines „einzigen Unternehmens“ dürfen 300.000 € innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Seit dem 1. Januar 2026 wird jede De‑minimis‑Beihilfe binnen 20 Tagen im zentralen De‑minimis‑Register der EU veröffentlicht. Planen Sie Verbundstrukturen und weitere Förderungen entsprechend, um die Obergrenze nicht zu überschreiten. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

BEG‑kompatibel, aber ohne Doppelförderung

KfW 266 ist an die BEG angebunden. Sie müssen eine in der BEG‑Expertenliste geführte Energieeffizienz‑Expertin bzw. einen ‑Experten einbinden, der eine BEG‑Wohngebäude‑„Bestätigung zum Antrag“ (BzA) für das Produkt 261 erstellt und das zweiseitige Beiblatt speziell für das Programm 266 ausfüllt. Nach Abschluss stellt der Experte die BEG‑„Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) inklusive Beiblatt für 266 aus. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005304_F_266_Beiblatt_BEG_BzA.pdf))

Sie dürfen KfW 266 mit anderen öffentlichen Mitteln – einschließlich BEG – bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten kombinieren; eine Doppelförderung derselben Kostenpositionen ist jedoch ausgeschlossen. Umbaumaßnahmen, die über 266 geltend gemacht werden, dürfen nicht zusätzlich als BEG‑Kosten der Effizienzhaussanierung angesetzt werden. Beachten Sie bei gleichzeitiger Nutzung die einschlägigen BEG‑Produktmerkblätter. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

So stellen Sie den Antrag (und BzA‑Handhabung nach dem 21. Juli 2026)

Antrag vor Maßnahmenbeginn. Der Abschluss von Liefer‑/Leistungsverträgen für den Umbau vor KfW‑Zusage ist förderschädlich. Zulässig sind Verträge mit aufschiebender Bedingung „wirksam erst bei KfW‑Zusage“. Planungs‑ und Beratungsleistungen vor der Zusage sind erlaubt. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

Ablauf. 1) Energieeffizienz‑Experten beauftragen. 2) BEG‑WG‑BzA für Produkt 261 erstellen lassen, plus Beiblatt für 266. 3) Antrag im KfW‑Portal „Kommunaler Direktantrag“ stellen („266 – Gewerbe zu Wohnen“ wählen) und unterschrieben nebst Anlagen hochladen, darunter BzA mit Beiblatt, Vertretungsnachweis (bei Unternehmen/WEG/Kommunen) und De‑minimis‑Erklärung (außer bei reiner Selbstnutzung). Alternativ: Posteinreichung. 4) Nach Zusage umsetzen. 5) Innerhalb von 54 Monaten ab Zusage identifizieren und den Nachweis inkl. BnD mit Beiblatt einreichen; danach erfolgt die Auszahlung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

BzA rund um den 21. Juli 2026. Die BEG wurde zum 21. Juli 2026 neu gefasst. Falls Ihre BzA erst nach der Umstellungsphase ab dem 21. Juli 2026 erstellt werden konnte, fordert die KfW auf, ausschließlich BzA und 266‑Beiblatt als Antwort auf die Zusage‑E‑Mail nachzureichen oder – bei laufender Bearbeitung – an die genannte 266‑Adresse zu senden. Bereits vor dem 21. Juli 2026 erstellte BzA/TPB blieben während der Umstellung bis zum 20. Juli 2026 gültig. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

Förderfähige vs. nicht förderfähige Kosten und erforderliche Unterlagen

Förderfähige Kosten umfassen u. a. Rückbau und Entsorgung; notwendige Instandsetzung; Grundrissänderungen; Innenausbau; Herstellung und Anpassung von Gebäude‑ und Wohnungszugängen sowie Verkehrsflächen; gebäudetechnische Anlagen, soweit nicht der energetischen Sanierung zuzurechnen (z. B. Aufzüge, Sicherheitstechnik, allgemeine Elektro‑, Wasser‑/Abwasserinstallationen); Umgestaltung von Außenanlagen zur Wohnnutzung (Balkone, Terrassen, Außentreppen/Fluchtwege, Entsiegelung, Stellplätze, Ladeinfrastruktur, Fahrradabstellflächen, Zufahrten, Abfallstandorte); sowie Feuerwehrzufahrten. Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern kein Vorsteuerabzug besteht. Energetische Sanierungskosten sind in 266 nicht förderfähig. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

Erforderliche Unterlagen sind u. a. BEG‑BzA mit 266‑Beiblatt für den Antrag; später die BEG‑BnD mit Beiblatt, die Bestätigung der Durchführung durch eine Architektin/einen Architekten bzw. bauvorlageberechtigten Ingenieur und eine Belegliste der Rechnungen. Die KfW kann Rechnungen stichprobenhaft anfordern. Ab 15.000 € Zuschuss an Unternehmen, WEG und Kommunen ist der Zahlungseingang auf das Konto der antragstellenden Einheit nachzuweisen. Bewahren Sie Bau‑ und BEG‑Unterlagen zehn Jahre ab Zusagedatum auf. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

Hinweis für WEG. Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt ausschließlich die WEG als auftraggebender Investor den Antrag; bei Maßnahmen ausschließlich im Sondereigentum kann der jeweilige Eigentümer gesondert beantragen. Sollen die entstehenden Einheiten vermietet werden (also keine ausschließliche Selbstnutzung), ist die De‑minimis‑Erklärung der WEG erforderlich. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

Typische Fallstricke und wie sich ausländische Investoren vorbereiten

– Zu früher Maßnahmenbeginn. Verträge für Umbauleistungen vor KfW‑Zusage sind förderschädlich. Nutzen Sie bei Bedarf eine aufschiebende Bedingung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

– Verfehlter Energiestandard. Die Auszahlung setzt den Nachweis von mindestens EH 85 EE (bzw. EH Denkmal EE) voraus. Das bestätigt die BEG‑BnD; ohne diesen Nachweis zahlt die KfW nicht. Binden Sie den Energie‑Experten früh ein. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

– Doppelförderung. BEG‑Kredite/Zuschüsse lassen sich mit KfW 266 bis zu 100 % kumulieren; identische Kostenpositionen dürfen jedoch nicht doppelt angesetzt werden. Trennen Sie „Umbau“ und „Energie“ sauber in der Kostenplanung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

– De‑minimis‑Fallstricke. Die 300.000‑€‑Grenze in drei Jahren gilt für das „einzige Unternehmen“, also ggf. für einen Unternehmensverbund. Prüfen und dokumentieren Sie Beihilfen; die KfW meldet die Beihilfe in das EU‑Register. Bei Unsicherheit hilft beihilferechtliche Beratung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000000065_M_Beihilfen.pdf))

– Fristen. Sie haben bis zu 54 Monate ab Zusage für den Nachweis; bei Fristversäumnis verfällt der Zuschuss. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

– Genehmigungen und Fünf‑Jahres‑Regel. Die Nutzungsänderung muss bauordnungsrechtlich zulässig sein. Der ursprüngliche Bauantrag muss bei Antragstellung seit mindestens fünf Jahren vorliegen – prüfen Sie die Akten, bevor Sie Zeitpläne festlegen. ([kfw.de](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf))

Fachliche Unterstützung. Für Strukturierung und Compliance sollten Sie sprechen mit: einer Energieeffizienz‑Expertin/einem ‑Experten (BEG‑Liste), einer örtlichen Architektin/einem Architekten mit Umbauerfahrung sowie einer steuerlichen Beratung zu USt und Meldungen. Bei Fragen zur Beihilfe‑Kumulierung empfiehlt sich beihilferechtliche Beratung. ([kfw.de](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/))

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