Hannover: Grundsteuer B seit 1. Januar 2025 bei 900 % – Bescheide 2026, Berechnung und einmonatige Klagefrist
Hannover hat den Hebesatz der Grundsteuer B mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf 900 % festgelegt. Für 2026 erfolgte die Festsetzung weitgehend per öffentlicher Bekanntmachung am 29. Januar 2026. So funktioniert die Berechnung und die einmonatige Klagefrist.
Was sich in Hannover wann geändert hat
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat den Hebesatz der Grundsteuer B zum 1. Januar 2025 auf 900 % festgesetzt. Der Beschluss erfolgte am 12. Dezember 2024 im Rahmen der Hebesatzsatzung. Die Verwaltung hatte einen aufkommensneutralen Hebesatz von 909,65 % errechnet; beschlossen wurden 900 %. Das städtische FAQ bestätigt die 900 % und weist darauf hin, dass „aufkommensneutral“ nicht bedeutet, dass jede einzelne Steuer unverändert bleibt. Je nach neuen Bemessungsgrundlagen kann Ihre Zahlung höher oder niedriger ausfallen. ([bekanntmachungen.region-hannover.de](https://bekanntmachungen.region-hannover.de/content/download/1057978/file/ElenA-04_29.01.2026_signed.pdf))
Niedersachsen nutzt für die Grundsteuer B nicht das Bundesmodell, sondern das eigene Flächen‑Lage‑Modell nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG), erstmals anwendbar ab 2025. ([lstn.niedersachsen.de](https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuer-b-grundvermogen-209755.html?utm_source=openai))
Am 29. Januar 2026 hat Hannover die Grundsteuer 2026 für die meisten Fälle per öffentlicher Bekanntmachung festgesetzt, da der Hebesatz unverändert blieb und viele Messbeträge sich nicht geändert haben. Dies ist nach § 27 Abs. 3 GrStG zulässig. ([bekanntmachungen.region-hannover.de](https://bekanntmachungen.region-hannover.de/content/download/1057978/file/ElenA-04_29.01.2026_signed.pdf))
Wie die Festsetzung 2026 praktisch funktioniert
Im Amtsblatt vom 29. Januar 2026 ist veröffentlicht, dass die Grundsteuer 2026 – soweit sich der Steuermessbetrag seit der letzten Festsetzung nicht geändert hat – durch öffentliche Bekanntmachung in der für 2025 veranlagten Höhe festgesetzt ist. In diesen Fällen geht kein individueller 2026‑Bescheid zu; Ihre Vorauszahlungen laufen wie bisher. Bei geänderter Bemessungsgrundlage ergeht ein Änderungsbescheid. ([bekanntmachungen.region-hannover.de](https://bekanntmachungen.region-hannover.de/content/download/1057978/file/ElenA-04_29.01.2026_signed.pdf))
Die Fälligkeitstermine sind bundesweit in § 28 GrStG geregelt: je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag ist die Jahreszahlung am 1. Juli möglich. Das Service‑Portal der Stadt nennt diese Termine und weist auf Säumniszuschläge bei Verzug hin. ([deutsche-bundesgesetze.de](https://deutsche-bundesgesetze.de/einzelnormen/grstg__1973/paragraf-28.html?utm_source=openai))
Rechtsbehelf gegen die kommunale Festsetzung ist die Klage binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover. Für die öffentliche Bekanntmachung läuft die Monatsfrist seit dem 29. Januar 2026. Erhalten Sie später einen individuellen Änderungsbescheid, beginnt Ihre Monatsfrist mit dessen Bekanntgabe. ([bekanntmachungen.region-hannover.de](https://bekanntmachungen.region-hannover.de/content/download/1057978/file/ElenA-04_29.01.2026_signed.pdf))
So wird die Steuer in Niedersachsen berechnet
Nach dem NGrStG (Niedersachsen‑Modell) entsteht die Grundsteuer B in drei Schritten:
1) Äquivalenzbeträge. Die Grundstücksfläche wird mit 0,04 €/m² multipliziert. Gebäudeflächen (DIN 277) werden mit 0,50 €/m² multipliziert. Beide Beträge werden mit dem Lage‑Faktor multipliziert. Der Lage‑Faktor bildet das Verhältnis aus Bodenrichtwert des Grundstücks und dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ab und wird mit der Formel (BRW/dBRW)^0,3 berechnet. ([lstn.niedersachsen.de](https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuer-b-grundvermogen-209755.html?utm_source=openai))
2) Grundsteuermessbetrag. Auf die Äquivalenzbeträge wird die Grundsteuermesszahl angewendet. Für Grund und Boden sowie nicht‑wohnliche Nutzflächen beträgt sie 100 %; für Wohnflächen 70 %. Gesetzliche Ermäßigungen bestehen u. a. für Baudenkmale oder bestimmte landwirtschaftliche Konstellationen. Das Finanzamt Hannover fasst diese Schritte zusammen und erlässt den kombinierten Grundlagenbescheid. ([bramsche.de](https://www.bramsche.de/downloads/datei/N2JiMmEwNjU0ODA4YTFiN1NOUDVnWVJ1Qkg1RzdRM2xLczdyUVdUa0FXQ2pZKzJLbjBFM0pQNStrVVVzVVE0YjFtWWRPd251cG1VQ1BMeFRyMHlOOHgzYkI4UnJIOXFxUWw1a2p1TG91VXE0cGJPSU10UWl2dEszbWsyVmZyZnFXOUYxSDRGYk1UVVQyNFdNTDJDR3BkYXY1WGY3czlGNHVkNS9lYzBtZnlSKzkxQ3AxQ0Rabk9KOEZlenA1Qmg5UTI3RTJPcHp5U05BazBIQw?utm_source=openai))
3) Kommunaler Hebesatz. Die Stadt multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B in Hannover 900 %. Die Stadt erläutert dies in ihrem Service‑Portal und in einer Pressemitteilung. ([hannover.gov.de](https://hannover.gov.de/buergerservice/dienstleistungen/grundsteuerbescheid-fuer-grundstuecke-erhalten-grundsteuerreform-900000031-0.html))
Den für Ihr Grundstück maßgeblichen Lage‑Faktor können Sie im landesweiten „Grundsteuer‑Viewer“ einsehen; dort werden sowohl der Grundstücks‑Bodenrichtwert als auch der gemeindliche Durchschnitt angezeigt. ([grundsteuer-viewer.niedersachsen.de](https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/?utm_source=openai))
Rechenbeispiel (nur zur Veranschaulichung)
Angenommen wird eine durchschnittliche Lage (Lage‑Faktor 1,00) mit 400 m² Grundstücksfläche und 120 m² Wohnfläche.
• Äquivalenzbetrag Grund und Boden: 400 × 0,04 € = 16 €; mit Messzahl 100 % → 16 €. • Äquivalenzbetrag Gebäude: 120 × 0,50 € = 60 €; mit Messzahl 70 % → 42 €. • Grundsteuermessbetrag = 16 € + 42 € = 58 €. • Jährliche Grundsteuer in Hannover: 58 € × 900 % = 522 €.
Ist Ihr Lage‑Faktor größer als 1,00, steigen die Äquivalenzbeträge; ist er kleiner, sinken sie. Prüfen Sie den Faktor für Ihr Flurstück im niedersächsischen Viewer. Maßgeblich sind stets die Werte in Ihrem Feststellungs‑/Messbescheid des Finanzamts. ([grundsteuer-viewer.niedersachsen.de](https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/?utm_source=openai))
Rechtsbehelf, zuständige Stellen und Zahlungsrisiko
Es gibt zwei verschiedene Adressaten für Rechtsbehelfe:
• Gegen die städtische Festsetzung (öffentliche Bekanntmachung vom 29. Januar 2026 oder einen späteren kommunalen Bescheid): binnen eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erheben; die Einzelheiten nennt die städtische Bekanntmachung. Das Service‑Portal weist darauf hin, dass Abgabenforderungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben – zahlen Sie daher fristgerecht, auch wenn Sie klagen. ([bekanntmachungen.region-hannover.de](https://bekanntmachungen.region-hannover.de/content/download/1057978/file/ElenA-04_29.01.2026_signed.pdf))
• Gegen die Grundlagen des Finanzamts (Äquivalenz‑/Grundsteuermessbetrag): binnen eines Monats Einspruch beim Finanzamt (Hannover‑Süd, Einheitliche Grundbesitzstelle) einlegen; nicht bei der Stadt. ([hannover.gov.de](https://hannover.gov.de/buergerservice/dienstleistungen/grundsteuerbescheid-fuer-grundstuecke-erhalten-grundsteuerreform-900000031-0.html))
Hinweis: Am 18. Juni 2026 hat das Niedersächsische Finanzgericht eine Verfassungsklage gegen das NGrStG abgewiesen; individuelle Sachfehler können Sie weiterhin angreifen, das Modell gilt aber fort. ([lstn.niedersachsen.de](https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/-237305.html))
Wir erteilen keine individuelle Steuer‑ oder Rechtsberatung. Wenn Sie eine Anfechtung erwägen, wenden Sie sich frühzeitig an eine/n Steuerberater/in oder eine/n Fachanwalt/Fachanwältin für Verwaltungsrecht, um die einmonatige Frist nicht zu versäumen.
Nichts auf dieser Seite ist Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Preisspannen sind indikative Angebotspreise und weichen zwischen den Quellen methodisch bedingt voneinander ab. Prüfen Sie jede Zahl mit einem Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt, bevor Sie Kapital binden.