Wo Sie die offiziellen Grunderwerbsteuersätze nach Bundesland (2026) finden und wie Sie die fällige Steuer bei der Beurkundung genau berechnen
Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Bundesland ab. Dieser Leitfaden nennt die offiziellen Sätze für 2026, nennt die Rechtsgrundlage (GrEStG) und erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die bei der Beurkundung fällige Steuer genau berechnen.
Offizielle Quellen und wo Sie nachsehen
Einen einheitlichen bundesweiten Satz gibt es nicht: Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) legt den rechtlichen Rahmen; die Länder bestimmen den Prozentsatz. Die maßgeblichen Regeln finden Sie in § 8 (Bemessungsgrundlage), § 9 (Definition der „Gegenleistung“) und § 13 (Steuerschuldner) des GrEStG. Aktuelle, offizielle Tabellen mit den Sätzen und den Wirksamkeitsdaten veröffentlicht jedes Land; eine aktuelle, zusammenstellende Übersicht finden Sie auf der Seite der Finanzämter des Landes Brandenburg, die die Sätze der Länder mit den jeweiligen Inkrafttretensdaten auflistet. Allgemeine Bundesinformationen stehen auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Die Sätze 2026 nach Bundesland (amtliche Aufstellung)
Die nachfolgende Aufzählung folgt der amtlichen Übersicht der Finanzämter (Brandenburg). Bestimmen Sie den für das Grundstück geltenden Landessatz: Brandenburg 6,5 % (seit 01.07.2015); Baden‑Württemberg 5,0 % (seit 05.11.2011); Bayern 3,5 %; Berlin 6,0 % (seit 01.01.2014); Bremen 5,0 % (seit 01.01.2014); Hamburg 5,5 % (seit 01.01.2023); Hessen 6,0 % (seit 01.08.2014); Mecklenburg‑Vorpommern 6,0 % (seit 01.07.2019); Niedersachsen 5,0 % (seit 01.01.2014); Nordrhein‑Westfalen 6,5 % (seit 01.01.2015); Rheinland‑Pfalz 5,0 % (seit 01.03.2012); Saarland 6,5 % (seit 01.01.2015); Sachsen 5,5 % (seit 01.01.2023); Sachsen‑Anhalt 5,0 % (seit 01.03.2012); Schleswig‑Holstein 6,5 % (seit 01.01.2014); Thüringen 5,0 % (seit 01.01.2024). Prüfen Sie die Landesseite vor Vertragsabschluss, weil Länder per Gesetz Sätze ändern können. (Quelle: Finanzämter des Landes Brandenburg — Grunderwerbsteuersätze.)
So berechnen Sie die genaue Steuer bei der Beurkundung (Schritt für Schritt)
1) Ermitteln Sie den für das Grundstück geltenden Landessatz. 2) Bestimmen Sie die Bemessungsgrundlage: Nach § 8 GrEStG bemißt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung; § 9 legt fest, was bei einem Kauf als Gegenleistung gilt (Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen). Das heißt: Kaufpreis plus alle als Gegenleistung anzurechnenden Zahlungen oder übernommenen Verbindlichkeiten. 3) Anwenden des Satzes: Steuer = Gegenleistung × Ländersatz. 4) Prüfen Sie die Freigrenze: Es gibt nur eine Freigrenze von 2.500 Euro; bei Überschreitung wird der gesamte Betrag besteuert. Rechenbeispiel (gerundete Zahlen), Kaufpreis €500.000: bei 3,5 % → €17.500; bei 5,0 % → €25.000; bei 6,5 % → €32.500. Die exakte Steuer ergibt sich nur aus der präzisen Gegenleistungsberechnung nach § 9 GrEStG.
Fristen, der Notar und Zahlungsablauf
Nach dem GrEStG ist der Zeitpunkt der Verwirklichung in der Regel der Tag des notariellen Vertragsabschlusses; Notar oder andere Anzeigeverpflichtete müssen den Erwerb dem Finanzamt melden, damit das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen kann. Als Steuerschuldner wird in der Regel der Erwerber benannt (vgl. GrEStG §§ 13, 17). Die Anzeige durch den Notar führt in der Praxis zur Festsetzung (Steuerbescheid) durch das Finanzamt. Konkrete Zahlungsfristen und mögliche Bedingungen vor der Grundbucheintragung (etwa eine Unbedenklichkeitsregelung) richten sich nach dem Notar und dem zuständigen Finanzamt. Klären Sie vor der Beurkundung mit dem Notar, welche Unterlagen nötig sind und ob Zahlung oder eine Bescheinigung vor der Eintragung verlangt wird.
Praxis‑Checkliste und Warnhinweise für ausländische Käufer
• Bestätigen Sie vor der Unterzeichnung den für das Grundstück geltenden Ländersatz (Land des Grundstücks). • Planen Sie die Grunderwerbsteuer als einmalige, in aller Regel nicht abziehbare Anschaffungskosten ein. • Geben Sie dem Notar vollständige Angaben zu allen Zahlungen und übernommenen Verbindlichkeiten, die zur Gegenleistung gehören könnten. • Bei komplexen Konstruktionen (Anteilsübertragungen, Schuldenübernahme, gestaffelte Gegenleistung) holen Sie eine steuerliche Beratung ein; das GrEStG enthält spezielle Vorschriften, die das Ergebnis ändern können. • Dieser Beitrag erläutert die Berechnung und verweist auf Gesetz und amtliche Aufstellung; er ersetzt keine verbindliche steuerliche Beratung. Wenden Sie sich für verbindliche Zahlen an den Notar oder einen Steuerberater.
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