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GEIG 2027: Bestand Nichtwohn 1‑zu‑10 Ladepunkte; Wohn‑Sanierungen 50 % Vorverkabelung

Ab 1. Januar 2027 verlangt das geänderte GEIG in bestehenden Nichtwohngebäuden mit > 20 Stellplätzen einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder 50 % Leitungsinfrastruktur; bei größeren Wohn‑Sanierungen greift 50 % Vorverkabelung. Was Eigentümer von Mehrfamilien‑ und Mischnutzungsobjekten jetzt planen sollten.

Tiefgarage eines gemischt genutzten Gebäudes in Deutschland mit einigen EV‑Ladepunkten und auf anderen Stellplätzen endenden Leerrohren.

Was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert

Deutschland hat das Gebäude‑Elektromobilitätsinfrastruktur‑Gesetz (GEIG) durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 geändert; zugleich wurde das Gebäudeenergiegesetz in „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG) umbenannt. Artikel 7 des Änderungsgesetzes überarbeitet das GEIG mit gestaffeltem Inkrafttreten; zentrale Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Begründung steht in der BT‑Drs. 21/6278; die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 226. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen – innerhalb des Gebäudes oder angrenzend – müssen ab dem 1. Januar 2027 entweder (a) einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder (b) mindestens 50 % der barrierefreien und nicht‑barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für Gebäude der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, gilt ab 1. Januar 2033 abweichend die Pflicht, mindestens 50 % der Stellplätze vorzuverkabeln. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Bei Wohngebäuden löst eine „größere Renovierung“ die Vorrüstungspflichten bereits ab mehr als drei Stellplätzen aus: Mindestens 50 % der barrierefreien und nicht‑barrierefreien Stellplätze sind vorzuverkabeln, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Eine Pflicht zur Errichtung einer bestimmten Zahl von Ladepunkten besteht bei diesem Auslöser nicht. „Größere Renovierung“ ist eine Sanierung, die mehr als 25 % der Gebäudehülle betrifft. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Bei gemischt genutzten Gebäuden gilt GEIG bei bestehenden Objekten mit mehr als zehn Stellplätzen (innen oder angrenzend). Die Rechtsfolgen richten sich dann für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Zentrale Begriffe, die Sie brauchen

„Leitungsinfrastruktur“ ist die Gesamtheit der Leitungsführungen zur Aufnahme künftiger Energie‑ und Datenleitungen vom Stellplatz bis zum Zählpunkt und zu den Schutzelementen. „Vorverkabelung“ umfasst darüber hinaus Daten‑ und Stromleitungen und endet in einem anschlussfähigen Endpunkt am Stellplatz (z. B. Anschlusskasten), sodass eine Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Die 50‑%‑Quote ist jeweils auf barrierefreie wie nicht‑barrierefreie Stellplätze zu verteilen. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

„Größere Renovierung“ bedeutet eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle erneuert werden. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Es gibt Erfüllungsalternativen. Sind Stellplätze öffentlich zugänglich, kann die Pflicht durch öffentlich zugängliche Ladeleistung in Summe erfüllt werden, mindestens gleich der Anzahl öffentlich zugänglicher Stellplätze multipliziert mit 1,1 kW (für die Bestands‑Nichtwohnpflicht nach § 10). Für Neubauten und Renovierungen nach §§ 7 und 9 gilt der höhere Faktor 2,2 kW. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Anwendungsbereich, Ausnahmen und Durchsetzung

GEIG gilt nicht für Nichtwohngebäude, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden. Es bestehen Übergangsregeln; die „Kostendeckelung“ bei Sanierungsauslösern steigt ab 1. Januar 2027 auf 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung (bisher 7 %). Werden diese 10 % überschritten, finden §§ 8–10 keine Anwendung. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Hat der Eigentümer die frühere Pflicht „mindestens ein Ladepunkt“ für ein bestands‑Nichtwohngebäude im Zeitraum 27. Mai 2022 bis 27. Mai 2024 erfüllt, kann § 10 für dieses Objekt bis 1. Januar 2029 ausgesetzt sein. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Eigentümer mit mehreren Gebäuden dürfen die nach § 10 erforderliche Zahl der Ladepunkte objektübergreifend erfüllen, sofern eine standortübergreifende Planung den Bedarf abbildet; diese ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit bis zu 10.000 € geahndet werden – etwa wenn die 1‑zu‑10‑Regel oder die 50‑%‑Ausstattung nicht erfüllt wird. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Capex‑Planung für Mehrfamilien‑ und Mischnutzungsobjekte

Beginnen Sie mit einer Stellplatz‑Inventur je Gebäude: Zählen Sie innenliegende und angrenzende Stellplätze getrennt, da GEIG diese bei der Schwellenprüfung getrennt betrachtet; dokumentieren Sie die Zahl barrierefreier Plätze. Bei Mischnutzung ermitteln Sie die überwiegende Art der Nutzung, denn diese steuert die anzuwendenden Pflichten für alle Stellplätze. Prüfen Sie bei Wohnprojekten, ob die geplanten Arbeiten die Definition der „größeren Renovierung“ erfüllen (mehr als 25 % der Gebäudehülle). ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Wählen Sie Ihren Erfüllungsweg. Im Nichtwohnbestand mit > 20 Stellplätzen können Sie (a) Ladepunkte für 10 % der Plätze errichten oder (b) 50 % der Plätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Öffentlich zugängliche Parkplätze können über die Summe der Ladeleistung von mindestens 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz erfüllen. Portfolioeigentümer dürfen Ladepunkte standortübergreifend mit Plan anrechnen. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Klärung der Netzkapazität und Fristen mit dem Verteilnetzbetreiber ist frühzeitig nötig. Die Gesetzesfolgenabschätzung nennt zur Modellierung grobe Einheitspreise: ca. 1.045–5.200 € je Ladepunkt (Mittel 2.440 €), etwa 600 € je Stellplatz für Leitungsinfrastruktur und rund 400 € je Stellplatz für Vorverkabelung. Reale Projekte weichen stark ab; nutzen Sie diese Werte nur als Orientierungsgrößen für Budgets und Sensitivitäten. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

Begrenzen Sie Last und Capex mit Lastmanagement und etappenweiser Umsetzung. Die 50‑%‑Vorverkabelung bei Wohn‑Sanierungen lässt sich mit einer stufenweisen Errichtung von Ladepunkten je nach Nutzerbedarf kombinieren. Sorgen Sie für die Unternehmererklärungen der Auftragnehmer und bewahren Sie diese fünf Jahre auf; Behörden können Pläne und Unterlagen anfordern. Beziehen Sie einen Elektro‑/TGA‑Planer, den Netzbetreiber und eine:n deutsche:n Baurechtsanwält:in ein; verlassen Sie sich nicht auf informelle Auslegungen. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/strasse/geig21.htm))

Zeitplan zum Handeln (heute ist der 20. September 2026)

- Q4 2026: Bestandsaufnahme, Erfüllungsweg wählen, frühzeitige Netzkapazitätsanfragen stellen. Bei Ausschreibungen Leistungsbeschreibungen eindeutig an GEIG (50 % Vorverkabelung bzw. Leitungsinfrastruktur und Verteilung auf barrierefreie/nicht‑barrierefreie Plätze) anpassen. - Bis 1. Januar 2027: Bestands‑Nichtwohnstandorte mit > 20 Stellplätzen für „1‑zu‑10‑Ladepunkte“ oder alternativ 50 % Leitungsinfrastruktur rüstbar machen. Wohnprojekte, die nach diesem Datum in eine „größere Renovierung“ eintreten, müssen 50 % Vorverkabelung und im Übrigen Leitungsinfrastruktur budgetieren. - Ab 2027: Bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen prüfen, ob die Erfüllung über 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz wirtschaftlicher ist. Portfolio‑Pläne für eine Erfüllung nach § 10 Abs. 3 aktuell halten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 10.000 €. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf))

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