CO₂‑Kostenaufteilung 2026: Evaluationsbericht April 2026, BEHG‑Preiskorridor 55–65 €/t, Fernwärme‑ und Nichtwohn‑Anpassungen sowie CO₂‑Budgetierung in Mietverträgen 2026/27
Was der Evaluationsbericht vom April 2026 zum CO2KostAufG für Vermieter und Mieter bedeutet, wie der BEHG‑Preiskorridor 2026 von 55–65 €/t auf Rechnungen wirkt, welche Anpassungen für Fernwärme und Nichtwohngebäude zu erwarten sind und wie CO₂ in Mietverträgen zu budgetieren ist.
Was sich 2026 geändert hat
Deutschlands nationaler Brennstoffemissionshandel (nEHS nach dem BEHG) ist 2026 von Festpreisen auf Versteigerungen innerhalb eines gesetzlichen Preiskorridors von 55–65 € je Tonne CO₂ umgestellt. Die Auktionen erfolgen an der EEX; sowohl das Umweltbundesamt als auch die EEX bestätigen den Korridor 2026. Für Budgets ist jeder Wert innerhalb dieser Spanne zu unterstellen. Den tatsächlichen Jahresdurchschnitt veröffentlicht das Umweltbundesamt bis zum 31. März des Folgejahres, wie es das CO2KostAufG vorsieht. ([umweltbundesamt.de](https://www.umweltbundesamt.de/der-nationale-emissionshandel?utm_source=openai))
Am 14. April 2026 hat die Bundesregierung den gesetzlich vorgesehenen Evaluationsbericht zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) dem Bundesrat und dem Bundestag (Drucksache 21/5350) zugeleitet. Die Bundestags‑Mitteilung fasst zusammen: Die Aufteilung funktioniert im Grundsatz, es besteht aber gezielter Anpassungsbedarf, insbesondere bei der Fernwärme sowie bei einem künftigen Modell für Nichtwohngebäude. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0222-26.pdf))
Die heute geltenden Regeln (CO2KostAufG)
Wohngebäude. Bei Wohngebäuden richtet sich die Vermieter‑/Mieter‑Aufteilung nach einer 10‑Stufen‑Tabelle anhand des spezifischen CO₂‑Ausstoßes (kg CO₂ pro m² und Jahr). Unter 12 kg/m² trägt der Mieter 100 % der CO₂‑Kosten; ab 52 kg/m² der Vermieter 95 %. Dazwischen verschieben sich die Anteile je Stufe (5 kg/m²) um 10 Prozentpunkte. Die Tabelle steht im Gesetz und gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Nichtwohngebäude. Für Nichtwohngebäude gilt weiterhin die hälftige Aufteilung; Klauseln mit mehr als 50 % beim Mieter sind unwirksam. Ein Stufenmodell ist in Arbeit, wurde aber mit Stand 20. September 2026 nicht beschlossen; der Evaluationsbericht April 2026 sieht zuvor Klärungen zur EPBD‑Umsetzung vor. Für Budgets ist daher 50:50 anzusetzen – bis zu einer Novelle. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Fernwärme. Wärmelieferanten müssen auf Rechnungen einen einheitlichen, heizwertbezogenen Emissionsfaktor des Netzes ausweisen. Laut Evaluation gab es im ersten Jahr Anlaufschwierigkeiten und divergierende Methoden (z. B. unterschiedliche KWK‑Zurechnungen); die Ressorts prüfen eine Vereinheitlichung und für Fernwärme sogar eine pauschale 50:50‑Teilung angesichts des geringen Einflusses der Vermieter auf den Erneuerbaren‑Anteil. Beobachten Sie die anstehende Novelle. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Ausnahmen. Stehen öffentlich‑rechtliche Vorgaben einer Sanierung entgegen (z. B. Denkmalschutz, Anschluss‑ und Benutzungszwang an ein Wärmenetz, Erhaltungssatzung), halbiert sich der gesetzlichen Vermieteranteil; sind sowohl Gebäude‑ als auch Versorgungsverbesserungen blockiert, entfällt die Aufteilung. Dies regelt § 9 CO2KostAufG. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Abrechnungspflicht. Vermieter müssen den CO₂‑Betrag des Mieters, die Einstufung und die Rechengrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Fehlt dies, darf der Mieter seine Heizkostenzahlung um 3 % kürzen. Selbstversorger (z. B. Gasetagenheizungen) berechnen die Aufteilung und können den Vermieteranteil geltend machen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Wie der BEHG‑Preis 2026 in Ihre Rechnung fließt
Versorger setzen den CO₂‑Preis mithilfe standardisierter, heizwertbezogener Emissionsfaktoren nach der EBeV 2030 auf Brennstoffe an. Für überschlägige Budgets werden häufig rund 0,201 kg CO₂/kWh für Erdgas und 0,266 kg CO₂/kWh für Heizöl genutzt; maßgeblich ist stets der auf Ihrer Rechnung ausgewiesene Faktor des jeweiligen Zeitraums. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030/anlage_2.html?utm_source=openai))
Beispiel. Ein Gebäude mit 100.000 kWh Erdgasverbrauch im Jahr 2026 verursacht ca. 20,1 t CO₂ (100.000 × 0,201 kg/kWh). Bei 55–65 € je Tonne ergibt sich ein jährlicher CO₂‑Posten von etwa 1.106–1.307 €, bevor die Aufteilung nach CO2KostAufG erfolgt. Bei Heizöl mit 0,266 kg/kWh wären es bei 100.000 kWh rund 26,6 t und ca. 1.463–1.729 €. Dies sind Orientierungswerte; abgerechnet wird auf Basis der Lieferantendaten und der Auktionspreise innerhalb des Korridors. ([umweltbundesamt.de](https://www.umweltbundesamt.de/der-nationale-emissionshandel?utm_source=openai))
Fernwärme ist ein Brennstoffmix: Nutzen Sie den netzbezogenen Emissionsfaktor auf Ihrer Rechnung oder fordern Sie ihn beim Betreiber an. Das CO2KostAufG verlangt die Ausweisung eines heizwertbezogenen Netzfaktors in den Rechnungen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Anpassungen bei Fernwärme und Nichtwohngebäuden in Vorbereitung
Der Evaluationsbericht vom April 2026 markiert zwei offene Punkte. Erstens Fernwärme: Die Ressorts prüfen eine Vereinheitlichung der KWK‑Zurechnungsmethoden und erwägen wegen des geringen Einflusses der Vermieter auf die Dekarbonisierung kommunaler Netze eine pauschale 50:50‑Aufteilung bei Fernwärme. Zweitens Nichtwohngebäude: Ein Stufenmodell wird erarbeitet, die Evaluation rät aber, die EPBD‑Umsetzung für Energieausweise im Nichtwohnsektor abzuwarten. Termine stehen nicht fest. Beobachten Sie die nächste CO2KostAufG‑Novelle. ([dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/btd/21/053/2105350.pdf))
So budgetieren Sie CO₂‑Posten in Mietverträgen 2026/27
Schritt 1 — Brennstoffbasis klären. Bestätigen Sie für 2026 anhand der Lieferantenunterlagen Verbrauch, heizwertbezogenen Emissionsfaktor und CO₂‑Preisbezug. Bei Fernwärme den Netzfaktor anfordern, falls er fehlt. CO2KostAufG und EBeV 2030 geben Form und Faktoren vor. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Schritt 2 — Preisszenario. Führen Sie für 2026 eine Bandbreite mit 55, 60 und 65 € je Tonne durch. Nutzen Sie den vom Umweltbundesamt bis zum 31. März 2027 veröffentlichten Jahresdurchschnitt zur Abrechnungskorrektur. ([umweltbundesamt.de](https://www.umweltbundesamt.de/der-nationale-emissionshandel?utm_source=openai))
Schritt 3 — Gesetzliche Aufteilung anwenden. Wohngebäude: Wenden Sie die 10‑Stufen‑Tabelle anhand der spezifischen Emissionen (kg CO₂/m²/a) an, um die Vermieter‑/Mieter‑Prozentsätze zu erhalten. Nichtwohngebäude: 50:50, bis der Gesetzgeber etwas anderes beschließt. Fernwärme: Bis auf Weiteres die Standardregeln anwenden; halten Sie Spielraum für eine mögliche 50:50‑Sonderregel vor. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
Schritt 4 — Vertraglich abbilden. Führen Sie in Wirtschaftsplan und LOI eine eigene Position „CO₂‑Kosten (BEHG)“ und verweisen Sie zur Verteilung auf das CO2KostAufG. Vereinbaren Sie eine Anpassungsklausel zur Abbildung der 2026‑Auktionsergebnisse und etwaiger gesetzlicher Änderungen ab 2027.
Compliance‑Hinweise. • Weisen Sie in der Heizkostenabrechnung den CO₂‑Betrag des Mieters, die Einstufung und die Rechengrundlagen aus; andernfalls darf der Mieter seine Heizkosten um 3 % kürzen. • Selbstversorger (z. B. Gasetagenheizung) können den Vermieteranteil einfordern. • Öffentlich‑rechtliche Hemmnisse können den Vermieteranteil nach § 9 halbieren bzw. in Extremfällen entfallen lassen; dokumentieren Sie dies. Für die Formulierung konsultieren Sie eine deutsche Immobilienrechtskanzlei oder Ihren Verwalter. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html))
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