BEHG 2027: Preiskorridor bleibt bei 55–65 €/t—was § 4 CO2KostAufG für Umlagen 2027 und die Betriebskosten‑Budgets 2026/27 bedeutet
Am 12.08.2026 beschloss das Bundeskabinett, den BEHG‑Preiskorridor bis 2027 zu verlängern. So bestimmt § 4 CO2KostAufG die Umlage 2027 und das sollten Vermieter für 2026/27 einplanen.
Was sich 2027 nach dem BEHG ändert
Am 12.08.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Der nationale CO₂‑Preiskorridor von 55–65 € pro Tonne wird damit auf das Berichtsjahr 2027 ausgedehnt. Die Anpassung erfolgt durch Änderung des § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, sodass der Korridor in den Jahren 2026 und 2027 gilt. Ergänzend sind Anpassungen der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und der Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen. Hintergrund ist die Verschiebung des EU‑Brennstoffemissionshandels (EU‑ETS 2) auf 2028, um für die Zwischenjahre einen stabilen nationalen Preispfad sicherzustellen.
Welcher CO₂‑Preis in Mietverhältnissen gilt: § 4 CO2KostAufG
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) legt verbindlich fest, welcher Zertifikatspreis bei der Umlage nationaler CO₂‑Kosten in Heizkostenabrechnungen anzusetzen ist:
• Bis 2025: der jeweils im BEHG festgelegte Festpreis (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG). • 2026: der Mittelwert des Korridors—also exakt 60,00 €/t—unabhängig davon, wo die Auktionen zwischen 55–65 € schließen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). • Ab 2027: der Durchschnitt der Auktionen nach § 10 Abs. 1 BEHG im Zeitraum 1. Juli bis 30. November des Vorjahres (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG). Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht den maßgeblichen Preis spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn (§ 4 Abs. 2 CO2KostAufG).
Wichtig: § 3 CO2KostAufG verpflichtet Brennstoff‑ und Wärmelieferanten, auf Rechnungen den CO₂‑Kostenbestandteil und den verwendeten Emissionsfaktor auszuweisen. Bei Wärmenetzen mit Anteilen aus EU‑ETS‑Anlagen ist für diesen Anteil der ETS‑1‑Versteigerungsdurchschnitt des Vorjahres anzusetzen (§ 3 Abs. 4 b CO2KostAufG). Für Gebäude mit erstmaligem Wärmeanschluss nach dem 1. Januar 2023 gilt diese ETS‑Wärmenetz‑Regelung nicht (§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG).
Wohn‑ und Nichtwohngebäude: Umlage 2027
Bei Wohnraummietverhältnissen gilt ein 10‑Stufen‑Modell auf Basis des gebäudespezifischen Ausstoßes (kg CO₂/m²·a). Die Anlage zum CO2KostAufG legt die Mieter/Vermieter‑Quote fest—von 100/0 unter 12 kg bis 5/95 bei ≥ 52 kg CO₂/m²·a. Vermieter berechnen die jährlichen Emissionen aus den Lieferantendaten unter Verwendung der Standard‑Emissionsfaktoren und wenden danach die Tabelle der Anlage an (§ 5 und Anlage CO2KostAufG).
Bei Nichtwohngebäuden gilt 2026–2027 weiterhin die 50/50‑Regel (§ 8 CO2KostAufG). Vertragsklauseln, die dem Mieter mehr als 50 % auferlegen, sind unwirksam. Ein im April 2026 vorgelegter Evaluationsbericht skizziert ein künftiges Stufenmodell für Nichtwohngebäude; mit Stand 20. September 2026 ist jedoch keine Gesetzesänderung in Kraft. Bis dahin ist mit 50/50 zu kalkulieren.
Was in die Budgets 2026/27 gehört
• Abrechnungsjahr 2026: Für BEHG‑Kosten in Umlagen und Rückstellungen sind 60,00 €/t anzusetzen. Dieser Wert ist gesetzlich für 2026 festgelegt—unabhängig von einzelnen Auktionsergebnissen.
• Abrechnungsjahr 2027: Budgets auf dem vom UBA veröffentlichten 2027‑Zertifikatspreis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG aufbauen. Maßgeblich ist der Durchschnitt der BEHG‑Auktionen zwischen 1. Juli und 30. November 2026; Veröffentlichung mindestens zehn Werktage vor dem 01.01.2027. Vor der Veröffentlichung ist ein neutraler Planwert von 60 €/t sinnvoll; prüfen Sie Sensitivitäten bei 55 €/t und 65 €/t, da der Preiskorridor 2027 nach der BEHG‑Änderung fortgilt.
• Fernwärme: Vom Versorger den CO₂‑Kostenbestandteil nach § 3 CO2KostAufG anfordern. Enthält das Netz EU‑ETS‑Anteile, folgt dieser Anteil dem ETS‑1‑Versteigerungsdurchschnitt des Vorjahres (nicht dem BEHG‑Wert). In Wohngebäuden gilt trotzdem die 10‑Stufen‑Tabelle; in Nichtwohngebäuden bleibt es bei 50/50.
• Umsatzsteuer: Rechnungen weisen den CO₂‑Kostenbestandteil inklusive Umsatzsteuer aus (§ 3 Abs. 3 CO2KostAufG). Spiegelt diesen Bestandteil in den Betriebskostenbudgets, sofern Ihre umsatzsteuerliche Position keinen Vorsteuerabzug ermöglicht. Lassen Sie dies von Ihrer Steuerberatung für Ihre Objekt‑SPV bestätigen.
• Auktionen 2026: UBA/EEX führen wöchentliche Auktionen im Korridor 55–65 €/t durch (vorgesehen Juli–Oktober 2026). Das bildet die Grundlage für den 2027‑Preis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG.
• Nachweise: Alle Brennstoff‑/Wärmerechnungen mit Emissionen, Emissionsfaktoren und CO₂‑Kostenbestandteil aufbewahren. Sie benötigen diese, um den gebäudespezifischen Ausstoß zu belegen und die Umlage 2027 korrekt zu berechnen.
Termine und Risiken
• 12.08.2026: Kabinettsbeschluss zur BEHG‑Änderung mit Verlängerung des Preiskorridors 55–65 €/t auf 2027. Der Gesetzentwurf durchläuft Bundestag/Bundesrat. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen möglich—bitte den Endtext prüfen.
• 01.07.–30.11.2026: Auktionszeitraum, dessen Durchschnitt für den 2027‑Zertifikatspreis nach CO2KostAufG maßgeblich ist.
• Bis Mitte Dezember 2026: UBA veröffentlicht den 2027‑Preis mindestens zehn Werktage vor dem 01.01.2027. Passen Sie Betriebskostenvorauszahlungen nach Veröffentlichung an.
Risikohinweis: Die Aufteilung bei Nichtwohngebäuden kann nach der Evaluierung vom April 2026 reformiert werden; mit Stand 20.09.2026 gibt es jedoch keine in Kraft befindliche Neuregelung. Kalkulieren Sie nach aktueller Rechtslage und halten Sie Spielraum für Gesetzesänderungen vor. Bei großen Portfolios oder Triple‑Net‑Verträgen sollten Sie deutsche Rechts‑ und Steuerberatung zu Vertragsklauseln und Umsatzsteuer einbinden.
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