Nürnberg: Registrierung für Kurzzeitvermietungen ab 1. Oktober 2026 nach ZwEVS und EU‑Verordnung 2024/1028
Ab 1. Oktober 2026 müssen Gastgeber in Nürnberg jede Einheit registrieren und eine Registrierungsnummer angeben. Hier stehen die einzureichenden Daten, die EU‑Pflichten und die Bußgeldrahmen.
Was ab dem 1. Oktober 2026 beginnt
Am 1. Oktober 2026 führt Nürnberg eine Registrierungspflicht für über Online‑Plattformen angebotene Kurzzeitunterkünfte ein. Jede Anzeige muss künftig eine städtisch vergebene Registrierungsnummer tragen. Der Stadtrat beschloss die Änderung der örtlichen Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) am 22. Juli 2026. Die Registrierung ist ab 1. Oktober 2026 digital beantragbar. Die Registrierung ersetzt keine nach der ZwEVS ggf. erforderliche Genehmigung; sie ergänzt diese um eine nachverfolgbare ID, die Plattformen anzeigen und prüfen müssen. ([nuernberg.de](https://www.nuernberg.de/presse/mitteilungen/pm_27884.html))
Diese kommunale Maßnahme baut auf dem 2026 geänderten Bayerischen Zweckentfremdungsgesetz (BayZwEWG) auf. Art. 2a BayZwEWG ermächtigt Gemeinden, ein Registrierungsverfahren einzuführen, verpflichtet Gastgeber zur Registrierung einer Einheit, bevor sie diese über Online‑Plattformen anbieten, und zur Angabe der Nummer in der Anzeige. Zudem ist ein öffentliches Register der Nummern vorgeschrieben. ([verkuendung-bayern.de](https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2026-110/?utm_source=openai))
Die EU‑Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten bei Kurzzeitunterkünften gilt seit dem 20. Mai 2026 in der gesamten EU. Sie legt Mindestinhalte für die Gastgeber‑Registrierung fest und verpflichtet Plattformen, Registrierungsnummern zu erfassen, verhältnismäßige Stichprobenprüfungen durchzuführen und standardisierte Tätigkeitsdaten zu übermitteln. ([oeil.secure.europarl.europa.eu](https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-document-summary/pdf?id=1784477&utm_source=openai))
Deutschland hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) seit dem 1. Juli 2026 als nationale „einheitliche digitale Zugangsstelle“ (SDEP) benannt. Die BNetzA führt Nürnberg als Kommune mit Start der Registrierung zum 1. Oktober 2026 und kündigt Stichprobenkontrollen durch Plattformen ab Oktober 2026 sowie die monatliche Datenübermittlung über den SDEP an. ([bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/Kurzzeitvermietung/start.html))
Wer registrieren muss – und was die örtliche ZwEVS weiterhin verlangt
Wenn Sie in Nürnberg eine Wohnung über eine Online‑Plattform kurzzeitig vermieten, müssen Sie jede einzelne Einheit vor der Veröffentlichung registrieren und die Registrierungsnummer in der Anzeige angeben. Es wird eine Nummer je Einheit vergeben; separat angebotene Zimmer benötigen jeweils eigene Nummern. Das öffentliche Register führt die Stadt. ([gesetze-bayern.de](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayZwEWG2008-2a?all=False&utm_source=openai))
Die städtische ZwEVS definiert die „Fremdenbeherbergung“ als Zweckentfremdung. Die Nutzung von Wohnraum zu diesem Zweck ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Es gibt eine enge Ausnahme: Selbst bewohnter Wohnraum, der bis zu acht Wochen im Kalenderjahr kurzfristig vermietet wird, gilt nicht als Zweckentfremdung. Darüber hinaus ist zusätzlich zur neuen Registrierung eine Zweckentfremdungsgenehmigung (und ggf. eine baurechtliche Nutzungsänderung) erforderlich. Die städtischen Hinweise bestätigen, dass bei Umnutzung zur etwa „Ferienwohnung“ ein Bauantrag auf Nutzungsänderung zu stellen ist. ([nuernberg.de](https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/070_877_2024.pdf))
Diese Daten müssen Sie nach EU 2024/1028 einreichen – und so werden sie genutzt
Die EU‑Verordnung 2024/1028 vereinheitlicht die Mindestangaben, die Gastgeber bei der Registrierung erklären müssen. Für jede Einheit sind anzugeben: die genaue Anschrift (einschließlich Etage und etwaiger Kennziffern), die Art der Einheit, ob es sich um einen Teil oder die ganze Haupt‑ oder Nebenwohnung oder um andere Zwecke handelt sowie die maximale Zahl der Schlafplätze und Gäste. Außerdem ist zu erklären, ob die Einheit einer Genehmigungspflicht unterliegt und – falls ja – ob diese Genehmigung erteilt wurde. Als natürliche Person geben Sie Namen, eine nationale Identifikationsnummer oder ein gleichwertiges Merkmal, Ihre Anschrift, eine Telefonnummer und eine E‑Mail‑Adresse für amtliche Kommunikation an. Bei juristischen Personen sind Firmenname, Handelsregisternummer, gesetzlicher Vertreter, Sitz, eine Telefonnummer eines Vertreters und eine Kontakt‑E‑Mail erforderlich. Mitgliedstaaten können Nachweise verlangen; bei genehmigungspflichtigen Einheiten kann eine Kopie oder Referenz zur Genehmigung angefordert werden. Gastgeber verantworten die Richtigkeit und müssen wesentliche Änderungen nachtragen. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32024R1028))
Der von der Bundesnetzagentur betriebene SDEP ermöglicht Plattformen die monatliche Übermittlung von Tätigkeitsdaten je registrierter Einheit an die Behörden: Zahl der Nächte, Zahl der Gäste je Nacht und deren Wohnsitzstaaten, jeweils zusammen mit Adresse, URL und Registrierungsnummer der Einheit. Kleine oder Kleinst‑Plattformen mit weniger als 4 250 durchschnittlichen Angeboten im Vorquartal dürfen quartalsweise melden. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32024R1028))
Kommission und Parlament stellen klar, dass die Regeln seit dem 20. Mai 2026 gelten. Plattformen müssen ihre Oberflächen so ausgestalten, dass Registrierungsnummern erfasst und angezeigt werden, Gastgeber über geltende Registrierungspflichten informieren und verhältnismäßige Stichprobenprüfungen durchführen. In Deutschland sind solche Stichproben ab Oktober 2026 vorgesehen. ([single-market-economy.ec.europa.eu](https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/new-rules-bring-increased-transparency-short-term-rentals-sector-2026-05-20_en?utm_source=openai))
Bußgeldrahmen und Durchsetzung
Es greifen zwei Regelungsebenen. Erstens regeln die Nürnberger ZwEVS und der bayerische Rahmen die unzulässige Nutzungsänderung. Nach dem BayZwEWG kann die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken ohne erforderliche Genehmigung mit bis zu 500 000 € geahndet werden. Daneben sind registrierungsbezogene Verstöße (z. B. fehlende Registrierung vor dem Anbieten auf Plattformen, Nichtangabe der Nummer oder Nichtbefolgung einer Entfernungsanordnung bei ungültiger oder missbrauchter Nummer) mit bis zu 50 000 € bußgeldbewehrt. Die Gemeinde kann zudem anordnen, eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. ([gesetze-bayern.de](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZwEWG2008/true?utm_source=openai))
Zweitens begründet die EU‑Verordnung 2024/1028 Pflichten für Plattformen. Deutschland hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Digitale‑Dienste‑Gesetzes mit der Durchsetzung betraut, u. a. der monatlichen Datenübermittlung und Stichprobenkontrollen. Die BNetzA nennt für Plattformverstöße Bußgelder bis zu 100 000 € nach nationalem Recht. Praktisch bedeutet das: Plattformen verlangen Ihre Registrierungsnummer und entfernen Angebote ohne gültige Nummer auf behördliche Anordnung. ([bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/Kurzzeitvermietung/start.html))
Risikohinweis: Vermieten Sie über die achtwöchige Eigennutzungs‑Ausnahme der ZwEVS hinaus ohne Genehmigung, droht der höhere BayZwEWG‑Bußgeldrahmen. Listen Sie ab dem 1. Oktober 2026 ohne Registrierung, riskieren Sie separate Registrierungsbußen und die Entfernung Ihres Angebots. Prüfen Sie Ihr Modell vorab mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht und – bei „Nutzungsänderung“ – mit einem örtlichen Architekten. Dies ist keine individuelle Rechtsberatung. ([nuernberg.de](https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/070_877_2024.pdf))
So bereiten Sie sich vor
- Prüfen Sie, ob Ihre beabsichtigte Nutzung unter die achtwöchige Eigennutzungs‑Ausnahme der ZwEVS fällt. Falls nicht, kalkulieren Sie mit einer Zweckentfremdungsgenehmigung und ggf. einer baurechtlichen Nutzungsänderung, bevor Sie starten. Die Stadt bietet Online‑Dienste für den ZwEVS‑Antrag bzw. ein Negativattest. ([nuernberg.de](https://www.nuernberg.de/internet/stadtportal/behoerdenwegweiser/dienstleistung/zweckentfremdung.html))
- Stellen Sie die EU‑Datenfelder je Einheit im Voraus zusammen: vollständige Anschrift mit Identifikatoren, Einheitstyp, Status als (Teil‑)Haupt‑/Nebenwohnung, Kapazität, Ihre Identitätsdaten und ggf. Nachweis oder Referenz einer Genehmigung. Rechnen Sie mit der sofortigen, automatisierten Vergabe einer Registrierungsnummer nach vollständiger Erklärung. Halten Sie die Angaben aktuell. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32024R1028))
- Notieren Sie den 1. Oktober 2026 für die Registrierung und die Angabe der Nummer in allen Plattform‑Anzeigen. Die BNetzA bestätigt Nürnbergs Starttermin sowie den Hochlauf von Prüfungen und Datenflüssen. ([bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/Kurzzeitvermietung/start.html))
Nichts auf dieser Seite ist Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Preisspannen sind indikative Angebotspreise und weichen zwischen den Quellen methodisch bedingt voneinander ab. Prüfen Sie jede Zahl mit einem Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt, bevor Sie Kapital binden.