eNoVA für Nicht‑Deutschsprechende: was Notare ab 1. Oktober 2026 elektronisch melden müssen, welche englischen Unterlagen Sie verlangen sollten und Schritte bei Rückweisung der Veräußerungsanzeige
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Notarinnen und Notare bestimmte Vollzugsschritte elektronisch übermitteln (eNoVA). Der Artikel nennt konkret die Pflichten, welche englischen Übersetzungen und Dokumente Sie verlangen sollten und wie Sie vorgehen, wenn die Veräußerungsanzeige abgewiesen wird.
Was sich am 1. Oktober 2026 ändert – die rechtliche Kurzfassung
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen … und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ beschlossen; es wurde am 26. Juni 2026 verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 192). ([dejure.org](https://dejure.org/BGBl/2026/BGBl._I_Nr._192?utm_source=openai))
Ab dem 1. Oktober 2026 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, die Veräußerungsanzeige (§ 18 GrEStG) als strukturierte Datensätze elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Bundesnotarkammer listet den gestuften Zeitplan: Veräußerungsanzeige und gerichtliche Kommunikation beginnen am 1. Oktober 2026; Rückübermittlungen der Finanzämter und Gutachterausschüsse folgen zu späteren gesetzten Terminen. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026))
Was Notarinnen und Notare genau elektronisch übermitteln müssen (technische und verfahrensmäßige Kernpunkte)
Die Übermittlung erfolgt nicht per E‑Mail: es ist ein strukturierter Datensatz, der mit zertifizierter Notariatssoftware erzeugt und über den eNoVA‑Kanal gesendet wird; ergänzend kann eine Urkundsabschrift als PDF angehängt werden. Die Bundesnotarkammer betont, dass der Datensatz rechtlich maßgeblich ist; nur bei technischen Störungen sind Ausnahmen vorgesehen. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026))
Wesentliche praktische Punkte: Das Notarbüro benötigt ein ELSTER‑Organisationszertifikat (kein persönliches ELSTER‑Zertifikat). Die gesetzliche Zwei‑Wochen‑Frist nach § 18 Abs. 3 GrEStG gilt ab dem Eingang auf dem Empfangsserver der Finanzverwaltung; eine nachfolgende interne Validierung verzögert die Frist nicht. Die künftige Rechtsverordnung verlangt eine maschinenlesbare, durchsuchbare Urkundsabschrift; auf Verlangen muss die Notarin oder der Notar eine solche nachreichen. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026))
Welche englischen Unterlagen Sie vor der Beurkundung verlangen sollten
Der deutsche Originaltext der Urkunde bleibt entscheidend. Wenn Sie kein Deutsch lesen, verlangen Sie dennoch folgende englische Unterlagen zur Information (sie ersetzen nicht die deutsche Urkunde):
1) eine genaue englische Übersetzung der Urkunde und des Kaufvertrags nach Klauseln; 2) eine englische Einseiter‑Zusammenfassung mit Daten, Parteien, Grundbuchblatt/Gemarkung, Kaufpreis und dem Zwei‑Wochen‑Hinweis zur Veräußerungsanzeige; 3) einen ins Englische übertragenen Auszug aus dem Grundbuch (oder eine englische Kurzfassung der wesentlichen Einträge); 4) bei juristischen Käufern eine englische Darstellung, wer die Anzeige erhält und ob ausländische Steuer‑IDs oder die Wirtschafts‑ID übermittelt werden. Fragen Sie die Notarin/den Notar, welche dieser Angaben in den eNoVA‑Datensatz aufgenommen werden. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass bestimmte Beteiligten‑Daten, sofern bekannt, zu melden sind. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026))
Für formell beglaubigte Übersetzungen (z. B. für Banken, Visastellen) beauftragen Sie eine öffentlich bestellte Übersetzerin/einen öffentlich bestellten Übersetzer oder Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte; eine bloße englische Arbeitsübersetzung genügt außerhalb der Information nicht.
Wenn die Finanzbehörde Ihre Veräußerungsanzeige zurückweist — Schritt für Schritt
Ablehnungen erfolgen oft wegen fehlender Pflichtangaben, falscher Adressierung oder weil die angehängte Urkundsabschrift nicht maschinenlesbar ist. Die Onlinehilfe der Bundesnotarkammer und das XNotar‑Modul beschreiben die verfügbaren Aktionen zum Nachtragen oder Ergänzen. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/modul-enova/neuen-vorgang-anlegen/vollzugsschritte-erfassen/veraeusserungsanzeigen-grestg/ergaenzen-veraeusserungsanzeige-ergaenzen.html?utm_source=openai))
Vorgehensweise, die Sie von Ihrer Notarin/Ihrem Notar verlangen sollten:
1) Lassen Sie prüfen, welcher Fehlercode vorliegt und ob der Datensatz den Empfangsserver der Finanzverwaltung erreicht hat (bei Zugang gilt die Frist als gewahrt). 2) Fehlen Angaben (z. B. Steuer‑ID), fordern Sie die Aktion „Ergänzung/ Steuer‑ID(s) nachreichen“ in XNotar an und die erneute Übermittlung. 3) Wurde die Urkundsabschrift wegen Nicht‑Maschinenlesbarkeit zurückgewiesen, verlangen Sie eine konvertierte, durchsuchbare PDF/A‑Fassung und Neuübermittlung. 4) Bei inhaltlicher Ablehnung erhalten die Beteiligten in der Regel einen Bescheid; fordern Sie eine beglaubigte Kopie an und besprechen Sie die Rechtsfolgen mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Überschreiten Sie keine Fristen: prüfen Sie konkrete Kalendertage mit dem Notar. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/modul-enova/neuen-vorgang-anlegen/vollzugsschritte-erfassen/veraeusserungsanzeigen-grestg/ergaenzen-veraeusserungsanzeige-ergaenzen.html?utm_source=openai))
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