EEG‑Entwurf 2027 (BT‑Drs 21/7867): CfDs ab 100 kW und aktualisierter Mieterstrom – welche Unterlagen Vermieter im 4. Quartal 2026 einreichen sollten, bevor die Beihilfegenehmigung am 31.12.2026 endet
Der EEG‑Entwurf 2027 führt zweiseitige CfDs für PV ≥ 100 kW und Anpassungen beim Mieterstrom ein. Da die Beihilfegenehmigung des EEG 2023 am 31.12.2026 endet, zeigt dieser Leitfaden, was im 4. Quartal 2026 einzureichen ist, um heutige Regeln zu sichern.
Was BT‑Drs 21/7867 ab dem 1. Januar 2027 ändert
Am 10. September 2026 hat die Bundesregierung die EEG‑Novelle 2027 als BT‑Drs 21/7867 in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf zielt auf einen „planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten“ Ausbau. Bestandsanlagen sind ausdrücklich geschützt; die neue Systematik gilt für Anlagen, die sich ab dem 1. Januar 2027 an Ausschreibungen beteiligen oder ohne Ausschreibung in Betrieb gehen. ([taylorwessing.com.cn](https://www.taylorwessing.com.cn/en/insights-and-events/insights/2026/09/pachtdeckel-im-gesetzesentwurf-zum-eeg-2027?utm_source=openai))
Für PV‑Anlagen ab 100 kW ersetzt der Entwurf die heutige einseitige Marktprämienlogik durch zweiseitige Verträge („Contracts for Difference“, im Entwurf als produktionsabhängiger Refinanzierungsbeitrag bezeichnet). In Hochpreisjahren leisten geförderte Anlagen ab 100 kW Rückzahlungen an das EEG‑Konto über den Netzbetreiber; in Niedrigpreisjahren fließt weiterhin eine Prämie. Branchenberichte und Verbandsstellungen bestätigen die 100‑kW‑Schwelle als zentrales Element. ([pv-magazine.de](https://www.pv-magazine.de/2026/02/27/geleakter-eeg-entwurf-produktionsabhaengige-abschoepfung-kommt-ab-100-kilowatt-leistung/?utm_source=openai))
Die Kabinettskommunikation nennt zudem zwei Eckpunkte: Begrenzung der Abwärtsrisiken (u. a. durch Deckelung der Rückzahlungsbelastung) und Anwendung nur auf Neuanlagen ab 2027. Ein Sechs‑Jahres‑Horizont und eine Obergrenze der jährlichen Exponierung (20 % des Jahresertrags; 18 % in Windvorranggebieten) werden dort skizziert. ([bundeswirtschaftsministerium.de](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html?utm_source=openai))
Fachbeiträge verweisen außerdem auf eine im Entwurf diskutierte „Pachtdeckelung“ für Dachflächen, um überhöhte Dachpachten und damit Förderkosten zu begrenzen. Die Ausgestaltung wird noch in den Ausschüssen verhandelt. ([taylorwessing.com.cn](https://www.taylorwessing.com.cn/en/insights-and-events/insights/2026/09/pachtdeckel-im-gesetzesentwurf-zum-eeg-2027?utm_source=openai))
Mieterstrom im Entwurf: Was bleibt, was wird strenger
Der Mieterstromzuschlag bleibt als Instrument erhalten; Mess‑ und Zuordnungsanforderungen werden jedoch enger. Nach geltendem Recht ordnet der Betreiber die Anlage beim Netzbetreiber der Veräußerungsform „Mieterstromzuschlag“ zu; nur Lieferungen an Letztverbraucher im Gebäude bzw. in der Kundenanlage (auch über einen zulässigen Dritten) sind förderfähig. Die Auszahlung übernimmt der Netzbetreiber. Diese Grundmechanik bleibt bestehen, während Mess‑ und Abrechnungsanforderungen präziser werden. ([bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/899948?utm_source=openai))
Die Bundesnetzagentur stellt klar: Der Zuschlag ist eine Zahlung des Netzbetreibers, ausgelöst durch die Zuordnung der Veräußerungsform „Mieterstromzuschlag“ durch den Betreiber; zusätzlich ist eine Veräußerungsform für Überschusseinspeisungen zu wählen. Die einschlägigen Hinweise/FAQ gelten fort; die jeweils gültigen Zuschlagswerte veröffentlicht die Bundesnetzagentur und sie hängen vom Inbetriebnahmedatum und der Anlagengröße ab. ([bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/899948?utm_source=openai))
Ein Branchenbeitrag vom Juli 2026 verknüpft Mieterstrom mit zwei Parallelreformen: Energy Sharing und Messpakete („Mispel/Agnes“) mit avisierten Startpunkten ab Oktober 2027 bzw. Januar 2029 für bestimmte messtechnische Abgrenzungen. Diese Termine liegen außerhalb des unmittelbaren EEG‑Starts 2027 und zeigen, dass die Umsetzung gestuft erfolgen wird. ([zfk.de](https://www.zfk.de/energie/waermewende/mieterstrom-eeg-agnes-mispel-energy-sharing-neue-regeln-2027?utm_source=openai))
Warum der 31. Dezember 2026 zählt: Beihilfegenehmigungs‑Fenster
Die beihilferechtliche Genehmigung der EU‑Kommission für wesentliche Elemente des EEG 2023 gilt nur bis zum 31. Dezember 2026. Kommissionsdokumente nennen diese Frist ausdrücklich und verweisen auf Deutschlands Zusage, eine Abschöpfungs‑ bzw. Clawback‑Mechanik gegen Überkompensation einzuführen – genau dies greift die CfD‑Konzeption nun auf. Der EEG‑Entwurf 2027 stellt daher die zahlungsrelevanten Teile unter einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt (§ 102‑Entwurf), der nach Erteilung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Bis dahin können Zahlungen im neuen Regime unter Vorbehalt stehen. ([ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202402/SA_108070_10D8ED8C-0100-C61E-87B2-B4D7A6F5EA3F_30_1.pdf?utm_source=openai))
In der Praxis ist der 31. Dezember 2026 damit der letzte Tag für Inbetriebnahmen im vollständig genehmigten EEG‑2023‑Rahmen. Die Bundesregierung betont zugleich den Bestandsschutz und die Anwendung der Neuregeln nur auf Neuanlagen ab 2027. ([bundeswirtschaftsministerium.de](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html?utm_source=openai))
Checkliste Q4 2026: Einreichungen und Unterlagen, um heutige Regeln zu sichern
Für Vermieter mit Dach‑PV auf Mehrfamilienhäusern (typisch 100–400 kW) ist das Ziel die nachweisliche Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 und die zeitnahe Vervollständigung der Meldungen. Checkliste:
- Netzanschluss und Inbetriebnahme‑Nachweis bis 31.12.2026 - Technische Inbetriebnahme und erster Parallelbetrieb bis 31.12.2026 erreichen. Inbetriebnahmeprotokoll des Installateurs und Abnahmeprotokoll des Netzbetreibers aufbewahren. Das Inbetriebnahmedatum entscheidet über das anwendbare EEG‑Regime. ([bundeswirtschaftsministerium.de](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html?utm_source=openai)) - Für Anlagen ≥ 100 kW ab Inbetriebnahme einen Direktvermarktungsvertrag vorhalten (wie nach geltendem Recht), damit die Abrechnung der Marktprämie starten kann. Vorgaben des Netzbetreibers prüfen. (Allgemeiner EEG‑2023‑Rahmen.) ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__22.html?utm_source=openai))
- Marktstammdatenregister (MaStR) binnen eines Monats nach Inbetriebnahme - Anlage (und ggf. Speicher) binnen eines Monats im MaStR registrieren; Versäumnisse gefährden Zahlungen oder führen zu Abzügen. Vorregistrierung ist möglich; die Förderfähigkeit hängt letztlich am Inbetriebnahmedatum. ([marktstammdatenregister.de](https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendFristen.html?utm_source=openai))
- Zuordnung „Mieterstromzuschlag“ beim Netzbetreiber, wenn Mieter beliefert werden - Zuordnung der Veräußerungsform „Mieterstromzuschlag“ sowie Wahl der Veräußerungsform für Überschusseinspeisungen einreichen. Typisch verlangt der Netzbetreiber: Nachweis von Inbetriebnahme und Standort, Messkonzept der Kundenanlage, Liste teilnehmender Wohnungen sowie Erklärungen zur Entkopplung von Miet‑ und Stromvertrag und zur Einhaltung von EnWG/MsbG. Nutzen Sie die Standardformulare „Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag“. ([bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/899948?utm_source=openai))
- Messkonzept und Verträge - Messkonzept (physischer/virtueller Summenzähler, Unterzähler) zur Prüfung einreichen; klären, wer gMSB/wMSB ist. Mieterstrom‑Lieferverträge beifügen und jede teilnehmende Messlokation für die Reststrombelieferung benennen. ([mitnetz-strom.de](https://www.mitnetz-strom.de/energie-beziehen/gewerbe-und-industrie/mieterstrom-geb%C3%A4udestrom_energysharing/mieterstrommodell-mit-virtuellem-oder-physischem-summenz%C3%A4hler?utm_source=openai))
- Nachweisakte führen - Eine vollständige Akte mit Inbetriebnahmeprotokoll, Netzbetreiber‑Abnahme, MaStR‑Bestätigungen, Direktvermarktungsvertrag (falls ≥ 100 kW), Zuordnung Mieterstrom inkl. Formulare, Mietverträgen/Belieferungsverträgen sowie Freigabe des Messkonzepts vorhalten. Netzbetreiber veröffentlichen häufig Checklisten – nutzen Sie diese, um Verzögerungen bei Erstzahlungen zu vermeiden. ([netze-bw.de](https://www.netze-bw.de/stromeinspeisung/mieterstrom-ggv?utm_source=openai))
Hinweis zur Frist: Die MaStR‑Registrierung kann bei Inbetriebnahme am 31.12.2026 noch im Januar 2027 fristgerecht erfolgen; maßgeblich für die Zuordnung zum EEG‑2023‑Regime ist das Inbetriebnahmedatum, nicht das Registrierdatum. ([marktstammdatenregister.de](https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendFristen.html?utm_source=openai))
Wenn die Inbetriebnahme in das Jahr 2027 rutscht: Was zu erwarten ist
Anlagen ≥ 100 kW mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 fallen in die CfD‑Systematik des Entwurfs mit produktionsabhängiger Rückzahlung in Hochpreisjahren und Prämien in Niedrigpreisjahren. Der Kabinettstext skizziert zudem Übergangshilfen für kleine PV – etwa befristete Zahlungen und einen kleinen Direktvermarktungsbonus –, um den Abschied von der klassischen Einspeisevergütung für Neuanlagen abzufedern. Exakte Werte und Reichweiten können sich im Parlament ändern und stehen unter Beihilfevorbehalt der EU. ([bundeswirtschaftsministerium.de](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html?utm_source=openai))
Risikohinweis: Tabellen und Modalitäten des neuen Regimes sind erst mit Veröffentlichung der Kommissionsgenehmigung gemäß § 102‑Entwurf endgültig. Rechnen Sie Anfang 2027 mit Verwaltungsverzögerungen bei Erstfällen. Ziehen Sie eine Projektstaffelung oder die Aufteilung der Leistung in Betracht, damit zumindest ein Teil des Daches bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht. Holen Sie vor Abschluss von Mieterstrom‑Lieferverträgen, die bestimmte 2027‑Zahlungen voraussetzen, Rat eines deutschen Energierechtsanwalts bzw. eines Mess‑/Marktzugangs‑Dienstleisters ein. ([bundeswirtschaftsministerium.de](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/2026/20260718-eeg-novelle.html?utm_source=openai))
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