eNoVA ab 1. Oktober 2026 — Überprüfung der elektronischen Veräußerungsanzeige und Behebung von Ablehnungen vor dem Closing
Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Notare Veräußerungsanzeigen (GrEStG) elektronisch über eNoVA übermitteln. Diese Anleitung erklärt, wie Sie prüfen, ob die Anzeige angenommen wurde, und welche konkreten Schritte (z. B. Nachreichung der Steuer‑ID oder Ergänzung der Gegenleistung) erforderlich sind, wenn das Finanzamt die Anzeige ablehnt oder Nachfragen stellt — und das noch vor dem Closing.
Was sich am 1. Oktober 2026 geändert hat
Am 1. Oktober 2026 ist das eNoVA‑Regime in Kraft getreten: Veräußerungsanzeigen nach §§ 18 und 20 GrEStG sowie zugehörige Unterlagen sind von Notarinnen und Notaren elektronisch als strukturierte, maschinenlesbare Datensätze zu übermitteln; postalische Sendungen oder nur PDF genügen nicht mehr. Die Bundesnotarkammer und die einschlägigen Verordnungen schreiben die Übermittlung über das eNoVA/XNotar‑Modul und ein sicheres Übertragungsverfahren (ELSTER) vor. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026?utm_source=openai))
Wie eine gültige Anzeige aussieht (worauf Sie prüfen sollten)
Eine vollständige elektronische Veräußerungsanzeige besteht aus drei Elementen: 1) dem strukturierten Datensatz (XML), übermittelt über den eNoVA/XNotar‑Kanal, 2) einer maschinenlesbaren PDF/A‑Abschrift der notariellen Urkunde, die dem Datensatz beigefügt ist, sowie 3) korrekten Steuerkennzeichen und Pflichtfeldern (z. B. der Steuer‑ID, soweit erforderlich). Notariate benötigen ein hinterlegtes ELSTER‑Organisationszertifikat; ohne dieses ist der Versand nicht möglich. ([buzer.de](https://www.buzer.de/gesetz/17714/index.htm?utm_source=openai))
So prüfen Sie Schritt für Schritt, ob die Anzeige angenommen wurde
Schritt 1 — fordern Sie vom Notar den eNoVA‑Übermittlungsnachweis an: Jede eNoVA‑Übermittlung führt im XNotar‑Modul zu einem Übermittlungsstatus (gesendet / zugestellt / abgelehnt). Bitten Sie um einen Screenshot oder Ausdruck dieses Status. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/modul-enova.html?utm_source=openai))
Schritt 2 — verlangen Sie die Empfangsbestätigung des Finanzamts: Im neuen Ablauf erhält der Notar eine elektronische Empfangsbestätigung bzw. einen Bearbeitungsstatus vom Finanzamt. Lassen Sie sich die Annahme‑Nachricht oder die vom Amt zurückgegebene Referenznummer zeigen. Ein "angenommen"‑Status bedeutet, dass die Anzeige eingegangen ist. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026?utm_source=openai))
Schritt 3 — prüfen Sie, ob die PDF/A‑Abschrift vorhanden und durchsuchbar ist: Die Durchführungsverordnung verlangt eine maschinenlesbare PDF/A‑Abschrift der Urkunde. Fehlt die Anlage oder ist sie beschädigt, ist das ein technischer Mangel, der vor dem Closing behoben werden muss. ([buzer.de](https://www.buzer.de/gesetz/17714/index.htm?utm_source=openai))
Wenn die Anzeige abgelehnt oder ergänzt verlangt wird — genaue Schritte
Häufige Ablehnungsgründe sind: fehlende oder ungültige ELSTER‑Signatur, fehlende Steuer‑ID einer Partei, beschädigte oder fehlende PDF/A‑Anlage oder eine nachträglich geänderte/fehlerhafte Gegenleistung. Die praktischen Korrekturen sind im eNoVA‑Workflow vorgesehen: Das XNotar‑Modul bietet die Aktionen „Ergänzung/Steuer‑ID(s) nachreichen“ bzw. „Ergänzung/Gegenleistung/en nachreichen“ zum Nachreichen von Steuer‑IDs oder zum Ersetzen/Aktualisieren der Gegenleistung; technische Fehler erfordern einen erneuten Export und Versand mit gültigem ELSTER‑Zertifikat. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/modul-enova/neuen-vorgang-anlegen/vollzugsschritte-erfassen/veraeusserungsanzeigen-grestg/ergaenzen-veraeusserungsanzeige-ergaenzen.html?utm_source=openai))
Lehnt das Finanzamt das Datenset aus komplexeren Gründen ab (z. B. Schema‑Fehler), so muss der Notar die Ablehnungsnachricht auswerten, XML oder Anlagen korrigieren und erneut übermitteln. Treffen Sie keine endgültige Zahlungsfreigabe oder Eigentumsübertragung ohne einen eindeutigen Annahme‑Status oder einen datierten Behebungsplan des Finanzamts. Die Hinweise der Bundesnotarkammer behandeln Annahme‑Nachrichten als maßgeblichen Einreichungsnachweis. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronischer-notar-verwaltungs-austausch-enova-erste-verpflichtungen-ab-dem-1-oktober-2026?utm_source=openai))
Praktische Checkliste für Käufer vor dem Closing
1) Fordern Sie vom Notar einen eNoVA‑Übermittlungsnachweis mit Finanzamtsannahme (oder die offizielle Referenznummer) an. 2) Bestätigen Sie, dass die PDF/A‑Abschrift der Urkunde angehängt und durchsuchbar ist. 3) War beim Notartermin eine Steuer‑ID noch nicht bekannt, prüfen Sie, ob der Notar die XNotar‑Aktion „Ergänzung“ genutzt hat und das Finanzamt den Nachtrag bestätigt hat. 4) Bei technischen Ablehnungen bestehen Sie auf einer datierten Neubestätigung des Finanzamts vor Geldfreigabe. 5) Meldet der Notar einen nicht gelösten Systemfehler auf Seiten der Finanzverwaltung, verschieben Sie das Closing und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung des Notars über das Problem und die Behebungsfrist. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/modul-enova/elektronische-veraeusserungsanzeige-voraussetzungen-fuer-den-versand.html?utm_source=openai))
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