So prüfen Sie Notar‑E‑Anzeigen nach eNoVA ab 1. Oktober 2026
Praktische Checkliste für ausländische Käufer: wie Sie prüfen, dass der Notar die Veräußerungsanzeige nach GrESt, die Mitteilung an den Gutachterausschuss und die elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung über das eNoVA‑System richtig abgewickelt hat (Pflicht ab 1. Oktober 2026).
Kurzfassung und rechtliche Termine
Ab dem 1. Oktober 2026 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, einen elektronischen Notar‑Verwaltungs‑Austausch (eNoVA) für bestimmte Meldungen im Immobilienvollzug zu verwenden. Das Gesetz („Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen ...“, BGBl. I 2026 Nr. 192) wurde am 22. Juni 2026 verkündet; ab 1. Oktober 2026 sind die elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige (GrESt), die Mitteilung an die Gutachterausschüsse und Ersuchen um gerichtliche Genehmigungen Pflicht. ([dejure.org](https://dejure.org/BGBl/2026/BGBl._I_Nr._192?utm_source=openai))
Was sich für die GrESt‑Veräußerungsanzeige und die Unbedenklichkeitsbescheinigung geändert hat
Das Grunderwerbsteuergesetz verpflichtet Notare bereits zur Veräußerungsanzeige an das zuständige Finanzamt. Die eNoVA‑Änderungen schreiben diese Anzeige nun verpflichtend in elektronischer Form über die gesetzlich bestimmten, geschlossenen Übermittlungssysteme fest. Die Materie bleibt in § 18 GrEStG (Anzeigepflicht) und § 22 GrEStG (Unbedenklichkeitsbescheinigung) geregelt; § 22a GrEStG regelt die Ermächtigung zur technischen Ausgestaltung und verknüpft elektronische Bescheinigungen mit dem Übermittlungssystem der Finanzverwaltung (ELSTER). ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__18.html?utm_source=openai))
Mitteilung an den Gutachterausschuss (was zu erwarten ist)
Auch die Mitteilung an die Gutachterausschüsse wird über eNoVA elektronisch übermittelt; diese strukturierte Datensendung dient den Gutachterausschüssen für Marktberichte und Bodenrichtwerte. Die Bundesnotarkammer und die gängigen Notariats‑Module (XNotar/eNoVA) unterstützen die elektronische Mitteilung; ab 1. Oktober 2026 ist die Übermittlung verpflichtend. Technisch handelt es sich um einen XML‑Datensatz mit — wo möglich — einer Bestätigung oder Rückmeldung des empfangenden Gutachterausschusses. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/modul-enova.html?utm_source=openai))
Was Sie beim Beurkundungstermin vom Notar verlangen sollten
Fordern Sie vor der Unterschrift schriftlich oder als gedruckte digitale Dateien vom Notar:
1) Eine Kopie (Druck oder PDF) der ausgefüllten Veräußerungsanzeige, so wie sie übermittelt wurde, mit Übermittlungs‑/Referenz‑ID (z. B. ELSTER‑Message‑ID). Das belegt die Anzeige und ermöglicht spätere Abgleichungen.
2) Einen Nachweis, ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Wurde die Bescheinigung elektronisch ausgestellt, verlangen Sie die ELSTER‑Übermittlungsbestätigung und den Zeitstempel; nach § 22a GrEStG darf der Notar eine elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann vorlegen, wenn sie über das geschlossene Übermittlungssystem der Finanzverwaltung übermittelt wurde. Liegt noch keine Bescheinigung vor, lassen Sie sich festhalten, wie der Notar dies in der Urkunde vermerkt und welche Nachreichfristen gelten. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__22a.html?utm_source=openai))
3) Eine Kopie oder Empfangsbestätigung der Mitteilung an den Gutachterausschuss (übermitteltes XML oder Empfangsbestätigung). Falls der Gutachterausschuss eine Rückmeldung sendet, verlangen Sie eine Kopie.
4) Den auf der Urkunde anzubringenden Vermerk über die Absendung der Veräußerungsanzeige (das Gesetz sieht weiterhin eine entsprechende Vermerkpflicht vor) sowie eine Angabe zur erwarteten Frist bis zu den Behördenantworten. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__18.html?utm_source=openai))
Kann der Notar zu Unterfertigungszeitpunkt keine Übermittlungsbestätigungen vorlegen, verlangen Sie eine schriftliche Zusage, dass diese unverzüglich nachgereicht werden.
Praktische Risiken und nächste Schritte
Versäumt der Notar die elektronische Absendung der Veräußerungsanzeige oder die Nutzung der vorgeschriebenen Übermittlungskanäle, kann sich die Bearbeitung durch das Finanzamt verzögern und sich die steuerliche Behandlung nachteilig auswirken. Landes‑Merkblätter weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nichterfüllung der Anzeigepflicht durch den Notar rechtliche Folgen für den Steueranspruch haben kann (z. B. Hinweis in Bayern). Bestehen Verzögerungen, bestehen Sie auf schriftlichen Nachweisen und ziehen Sie Ihre/n Steuerberater/in hinzu. Für gerichtliche Genehmigungen oder kommunale Vorkaufsrechtsanfragen, die separat beantwortet werden müssen, lassen Sie sich vom Notar darlegen, wie negative oder ausstehende Rückmeldungen den Zeitplan für die Grundbuchumschreibung beeinflussen. ([finanzamt.bayern.de](https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Erbschaft-_und_Schenkungsteuer/Merkblatt_fuer_Notare_Stand_September_2022.pdf?utm_source=openai))
Dies ist eine Informationsübersicht, keine Rechts‑ oder Steuerberatung. Für bindende Entscheidungen beauftragen Sie bitte einen deutschen Notar oder Steuerberater und verlangen Sie eine schriftliche Stellungnahme.
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